18.10.2024
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Dokument-Nr. 9595

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss24.03.2010

Verlorene Aufwendungen bei Hausbau durch Insolvenz der Baufirma zählen nicht als außer­ge­wöhn­lichen BelastungenInsolvent vor Leistungs­er­bringung ist Risiko jeder rechts­ge­schäft­lichen Verpflichtung und nicht außergewöhnlich

Verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus können nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger mit der A-GmbH im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines gemischt­ge­nutzten Einfa­mi­li­en­hauses zu einem vereinbarten Preis von rund 220.000.- € geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen noch im Juni 2005 einen Betrag von rund 44.000.- € in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde; danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schlossen die Kläger einen weiteren Vertrag zur Errichtung des Einfa­mi­li­en­hauses zu rund 233.000 € mit der B-GmbH ab, im April 2006 wurde der Neubau abgenommen.

Kläger sehen in Hausbaukosten abzugsfähige außer­ge­wöhnliche Belastungen

In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2005 machten die Kläger einen Betrag von rund 59.000.- € (=verlorene Zahlung rund 44.000 € an die A-GmbH, rund 13.000.- € Preisdifferenz zwischen A-GmbH und B-GmbH sowie weitere Kosten) als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleichen Einkommens- und Vermö­gens­ver­hält­nissen erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an, sie hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangs­läu­figkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der A-GmbH, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten.

Finanzamt berücksichtigt nur geringen in Zusammenhang mit beabsichtigter gewerblicher Nutzung stehenden Kostenanteil

Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt nur einen geringen Teil der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen bei den außer­ge­wöhnliche Belastungen ab.

Herstellungs- oder Anschaf­fungs­kosten könnten über jährlichen AfA-Betrag abgeschrieben werden

Die Klage, mit der die Kläger die steuerliche Berück­sich­tigung sämtlicher Aufwendungen im Streitjahr 2005 begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von rund 13.000.- €, handele es sich um Aufwendungen, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaf­fungs­kosten des neu errichteten Hauses geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstel­lungs­kosten – über einen jährlichen AfA-Betrag (Abschreibung für Abnutzung) ab 2006 – abgeschrieben werden.

Kläger waren nicht zum Erwerb des entsprechenden Hauses gezwungen

Im Übrigen seien keine außer­ge­wöhnliche Belastungen der Kläger gegeben. Soweit im Streitfall die A-GmbH nach Zahlung aber vor Leistungs­er­bringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechts­ge­schäft­lichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungs­störung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungs­ver­pflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangs­läu­figkeit beruhe, wie sie für außer­ge­wöhnliche Belastungen notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbe­dürf­nissen entsprechendes Haus zu erwerben.

Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz

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