18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil04.09.2017

Tätig­keits­ver­gütung eines Insol­venz­ver­walters ist keine außer­ge­wöhnliche BelastungVergütung des Insol­venz­ver­walters ist weder als Betrie­bs­ausgaben noch als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die zugunsten des Insol­venz­ver­walters festgesetzte Tätig­keits­ver­gütung beim Insol­venz­schuldner nicht zu einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung führt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Insolvenzverwalter in einem Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahren. Der Insol­venz­schuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insol­venz­gericht setzte zu Gunsten des Klägers eine Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gütung in Höhe von 3.760 Euro fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die Vergütung machte der Kläger im Rahmen der für den Insol­venz­schuldner eingereichten Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Keine Berück­sich­tigung als Betrie­bs­ausgaben

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass die Vergütung des Insol­venz­ver­walters weder als Betriebsausgaben noch als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei. Ein Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug scheitere daran, dass das Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betreffe. Der Schuldentilgung als Teil des Vermö­gens­be­reichs komme das entscheidende Gewicht zu.

Ebenfalls keine Berück­sich­tigung als außer­ge­wöhnliche Belastungen

Einer Qualifikation der Vergütung als außer­ge­wöhnliche Belastung stehe entgegen, dass dem Insol­venz­schuldner keine Aufwendungen entstanden seien. Aus seinem Vermögen sei nichts abgeflossen und er habe keine Verfügungsmacht über die Konten gehabt. Der Insol­venz­schuldner sei auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuld­be­freiung von allen Verpflichtungen frei geworden sei. Die Vergütung mindere vielmehr die zu verteilende Masse.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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