23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil15.08.2014

FG Düsseldorf zur Abzugsfähigkeit der Zivil­pro­zess­kosten bei Insolvenz des ProzessgegnersSteuer­pflichtiger darf sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf Prozess einlassen

Ob Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig sind, darüber musste nunmehr das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Abzugsfähigkeit von Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung. Die Klägerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Ausein­an­der­set­zungen, die überwiegend mit dem Zugewin­n­aus­gleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischen­zeitlich das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden.

Gerichts­ge­bühren und Rechts­an­walts­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen

In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs Gerichts­ge­bühren und Rechts­an­walts­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen standen im Zusammenhang mit einem Beschwer­de­ver­fahren vor dem Oberlan­des­gericht, das die Klägerin im Anschluss an eine famili­en­rechtliche Streitigkeit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt hatte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Berufung auf einen sog. Nicht­an­wen­dungs­erlass nicht zum Abzug zu.

FG schließt sich geänderter Rechtsprechung des BFH an

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs könnten Zivil­pro­zess­kosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Voraussetzung sei, dass sich der Steuer­pflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat schließe sich dieser Rechtsprechung - entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf - an.

Kein mutwilliges oder leichtfertiges Einlassen auf das Verfahren feststellbar

In Anwendung dieser Grundsätze seien der Klägerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Verfahren eingelassen. Die Kosten stellten sich als unausweichlich dar, da die Rechts­ver­folgung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe; die Klägerin habe weit überwiegend obsiegt. Der Zwangs­läu­figkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Rechts­an­walts­kosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten habe tragen müssen. Denn auch insoweit habe sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.

Keine Anwendung der gesetzlichen Neuregelung im Streitfall

Hinweis: Die ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuer­pflichtige Gefahr liefe, seine Existenz­grundlage zu verlieren und seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen: VI R 56/14).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ ra-online

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