18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil11.02.2014

Kosten eines Zivilverfahrens wegen Erbstrei­tig­keiten nicht abzugsfähigVerfahren muss für Abzugsfähigkeit existenziell notwendigen Lebensbedarf betreffen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass allenfalls solche Prozes­s­auf­wen­dungen als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, die durch ein Gerichts­ver­fahren entstanden sind, in dem es um existenzielle Fragen der Betroffenen ging.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf erneut über die Abzugsfähigkeit von Zivil­pro­zess­kosten auf der Grundlage der zwischen­zeitlich überholten Gesetzeslage zu entscheiden. Die Klägerin war testamentarisch als Alleinerbin ihrer Mutter eingesetzt worden. Da der Bruder der Klägerin die Rechtmäßigkeit des Testaments im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins anzweifelte, kam es zu einem Zivil­rechtsstreit, in dem die Klägerin letztlich obsiegte. In diesem Zusammenhang fielen im Jahr 2010 Rechts­an­walts­kosten in Höhe von rund 3.500 Euro und Gerichtskosten in Höhe von rund 4.000 Euro an, die nicht erstattet wurden. Den unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs geltend gemachten Abzug dieser Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastung lehnte das beklagte Finanzamt ab und berief sich dabei auf einen Nicht­an­wen­dungs­erlass.

Klägerin ist wurde durch Verfahren um Erbschaft nicht belastet

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der 13. Senat hat sich dabei ausdrücklich nicht der geänderten Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs und eines Großteils der Finanzgerichte - auch anderer Senate des Finanzgerichts Düsseldorf - angeschlossen. Der Bundesfinanzhof lasse die dem Tatbestand der außer­ge­wöhn­lichen Belastung immanente Beschränkung auf den existenziell notwendigen Lebensbedarf außer Acht. Nach Auffassung des Senats könnten allenfalls solche Prozes­s­auf­wen­dungen als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die durch ein Gerichts­ver­fahren betreffend existenzielle Fragen veranlasst seien. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die Aufwendungen investiert, um einen Gegenwert - die Erbschaft - zu erlangen. Daher stehe einem Abzug auch die fehlende Belastung der Klägerin entgegen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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