18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil08.08.2013

Kosten für ein Schlichtungs­verfahren als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähigFG Düsseldorf bejaht Abzugsfähigkeit und beruft sich dabei auf Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Schlichtungs­verfahren als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht erklärte, dass das Schlichtungs­verfahren eine "Vorstufe" zum Zivilprozess darstelle, dessen Kosten laut Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines Zweifa­mi­li­en­hauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2010 machte er Rechts­an­walts­ge­bühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlich­tungs­stelle Bergschaden in Nordrhein-Westfalen als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen das Bergbau­un­ter­nehmen erhoben und schließlich vor der Schlich­tungs­stelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangs­läu­figkeit ab.

Gründe für Differenzierung zwischen zivil­ge­richt­lichen Verfahren und Schlich­tungs­ver­fahren nicht ersichtlich

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, die einen Abzug von Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung zulässt, entgegen getreten. Zwar handele es sich bei der Anrufung der Schlich­tungs­stelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne, das Schlich­tungs­ver­fahren stelle aber eine "Vorstufe" zum Zivilprozess dar. Die Durchführung des Schlich­tungs­ver­fahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Tragfähige Gründe, die eine Differenzierung zwischen zivil­ge­richt­lichen Verfahren und Schlich­tungs­ver­fahren rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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