Dokument-Nr. 17316
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- Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbarBundesfinanzhof, Urteil12.05.2011, VI R 42/10
- BFH zu den Voraussetzungen für anfallende Grunderwerbsteuer bei GrundstücksschenkungenBundesfinanzhof, Urteil20.11.2013, II R 38/12
- Zivilprozesskosten nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbarFinanzgericht Hamburg, Urteil24.09.2012, 1 K 195/11
Finanzgericht Düsseldorf Urteil08.08.2013
Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigFG Düsseldorf bejaht Abzugsfähigkeit und beruft sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht erklärte, dass das Schlichtungsverfahren eine "Vorstufe" zum Zivilprozess darstelle, dessen Kosten laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in Nordrhein-Westfalen als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schließlich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit ab.
Gründe für Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren nicht ersichtlich
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, die einen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zulässt, entgegen getreten. Zwar handele es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne, das Schlichtungsverfahren stelle aber eine "Vorstufe" zum Zivilprozess dar. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Tragfähige Gründe, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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