18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 15602

Drucken
Urteil20.11.2013BundesfinanzhofII R 38/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 1759Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1759
  • ZEV 2014, 211Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2014, Seite: 211
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil20.11.2013

BFH zu den Voraussetzungen für anfallende Grund­e­r­wer­b­steuer bei Grundstücks­schenkungenAnfallen der Grund­e­r­wer­b­steuer für Wert des Wohnrechts hängt von familiärem Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten ab

Der Bundesfinanzhof hat sich mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grund­e­r­wer­b­steuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grund­e­r­wer­b­steuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grund­e­r­wer­b­steuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Wert des Wohnrechts unterliegt bei Schenkungen in gerader Linie nicht der Grund­e­r­wer­b­steuer

Konkret betroffen von der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs sind beispielsweise Grund­s­tückss­chen­kungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grund­e­r­wer­b­steuer. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stiefkinder). Entsprechendes gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stiefkindern. Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grund­e­r­wer­b­steuer zu entrichten. Denn, ob der Wert des Wohnrechts der Grund­e­r­wer­b­steuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15602

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI