21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 11540

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss02.03.2011

BFH erbittet Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Bemessung der Grund­e­r­wer­b­steuer nach Grund­be­sitz­wertenGericht von Verfas­sungs­wid­rigkeit der weiteren Anwendung des § 138 BewG zur Feststellung von Grund­be­sitz­werten überzeugt

Der Bundesfinanzhof ist von der Verfas­sungs­wid­rigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grund­e­r­wer­b­steuer maßgeblichen Grund­be­sitzwerte als Ersatz-Bemes­sungs­grundlage überzeugt und hat daher das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen.

Die Grunderwerbsteuer wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grund­e­r­wer­b­steu­er­ge­setzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u.a. die praktisch bedeutsamen Grund­s­tücks­übergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteils­ver­ei­ni­gungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemes­sungs­grundlage nach den Grund­be­sitz­werten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewer­tungs­ge­setzes (BewG) gesondert ermittelt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte diese Bewer­tungs­vor­schriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewer­tungs­er­geb­nissen führten. Diesen verfas­sungs­widrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewer­tungs­regeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteils­über­tragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin Grund­e­r­wer­b­steuer auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grund­be­sitzwerte festgesetzt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

BGH hält weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grund­e­r­wer­b­steuer für verfas­sungs­widrig

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grund­e­r­wer­b­steuer verfas­sungs­widrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der Grund­e­r­wer­b­steuer zu willkürlichen und zufälligen Besteu­e­rungs­er­geb­nissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss11540

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI