18.01.2025
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Dokument-Nr. 11540

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Bundesfinanzhof Beschluss02.03.2011

BFH erbittet Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Bemessung der Grund­e­r­wer­b­steuer nach Grund­be­sitz­wertenGericht von Verfas­sungs­wid­rigkeit der weiteren Anwendung des § 138 BewG zur Feststellung von Grund­be­sitz­werten überzeugt

Der Bundesfinanzhof ist von der Verfas­sungs­wid­rigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grund­e­r­wer­b­steuer maßgeblichen Grund­be­sitzwerte als Ersatz-Bemes­sungs­grundlage überzeugt und hat daher das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen.

Die Grunderwerbsteuer wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grund­e­r­wer­b­steu­er­ge­setzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u.a. die praktisch bedeutsamen Grund­s­tücks­übergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteils­ver­ei­ni­gungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemes­sungs­grundlage nach den Grund­be­sitz­werten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewer­tungs­ge­setzes (BewG) gesondert ermittelt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte diese Bewer­tungs­vor­schriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewer­tungs­er­geb­nissen führten. Diesen verfas­sungs­widrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewer­tungs­regeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteils­über­tragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin Grund­e­r­wer­b­steuer auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grund­be­sitzwerte festgesetzt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

BGH hält weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grund­e­r­wer­b­steuer für verfas­sungs­widrig

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grund­e­r­wer­b­steuer verfas­sungs­widrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der Grund­e­r­wer­b­steuer zu willkürlichen und zufälligen Besteu­e­rungs­er­geb­nissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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