18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil19.08.2011

FG Münster: Straf­ver­tei­di­ger­kosten nicht zwingend außer­ge­wöhnliche BelastungenKosten für Straf­ver­teidiger ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob Kosten für einen Verteidiger im Strafverfahren als Werbungskosten und als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sind.

Der Kläger es zugrunde liegenden Streitfalls - ein pensionierter Schulleiter - war vom Landgericht wegen uneidlicher Falschaussage in einem Verfahren gegen einen Lehrerkollegen verurteilt worden. Im nachfolgenden Revisi­ons­ver­fahren beim Bundes­ge­richtshof entstanden ihm Kosten für einen Strafverteidiger. Diese Kosten übernahm die Rechts­schutz­ver­si­cherung nicht, da sie auf einer Honora­r­ver­ein­barung beruhten. Der hierfür geltend gemachte Werbungs­kos­te­nabzug wurde vom Finanzamt versagt.

Werbungs­kos­te­nabzug scheitert an fehlender unmittelbarer Veranlassung der Kosten

Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht. Der Werbungs­kos­te­nabzug scheitere an der fehlenden unmittelbaren Veranlassung der Kosten durch die berufliche Tätigkeit als Schulleiter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Aussage bereits im Ruhestand gewesen und habe die Tat nicht als Schulleiter, sondern als Zeuge begangen.

Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, sondern aufgrund einer Honora­r­ver­ein­barung entstanden

Eine Berück­sich­tigung als außer­ge­wöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) kam aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern aufgrund der Honora­r­ver­ein­barung entstanden seien. Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung des zur Abzugsfähigkeit von Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen ergangenen Urteils des Bundes­fi­nanzhofs vom 12. Mai 2011, da auch nach dieser geänderten Rechtsprechung die Notwendigkeit der Aufwendungen vorausgesetzt werde.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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