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Finanzgericht Münster Urteil20.07.2011
FG Münster: Rechtsreferendar darf kein Steuerberater seinTätigkeit als Rechtsreferendar ist mit Beruf des Steuerberaters unvereinbar
Die Tätigkeit als Rechtsreferendar ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Partner einer Steuerberatersozietät und trat daneben den juristischen Vorbereitungsdienst an. Für die Steuerberatertätigkeit erteilte ihm der Dienstherr zwar eine Nebentätigkeitsgenehmigung von bis zu acht Wochenstunden. Allerdings widerrief die vorliegend beklagte Steuerberaterkammer die Zulassung des Klägers als Steuerberater, weil der juristische Vorbereitungsdienst eine Tätigkeit als Arbeitnehmer darstelle, die nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).
Jederzeitiges Tätigwerden für Mandanten aufgrund umfangreich gestalteten Ausbildungsverhältnisses nicht gewährleistet
Das Finanzgericht Münster gab der Steuerberaterkammer Recht. Es folgte nicht dem Argument des Klägers, der Referendardienst erlaube eine freie Zeiteinteilung und stehe der Ausübung des Steuerberaterberufs nicht entgegen. Vielmehr sei - so das Gericht - der Vorbereitungsdienst durch das Juristenausbildungsgesetz als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet, in dem der Referendar Weisungen seines Dienstherrn unterliege und umfangreiche Pflichten (Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und an Klausurenkursen, Erledigung praktischer Aufgaben) erfüllen müsse. Ein jederzeitiges Tätigwerden für die Mandanten sei aufgrund dieser Pflichten nicht gewährleistet. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG wies das Gericht zurück. Die Inkompatibilitätsregelung sei durch die besondere Bedeutung des Steuerberatungsrechts für das Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Hinweis des FG Münster:
Eine Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater nach Absolvierung seines Rechtsreferendariats ist natürlich möglich. Über etwaige berufsrechtliche oder steuerrechtliche Folgeprobleme für die Sozietät hatte der Senat nicht zu befinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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