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Finanzgericht Münster Urteil20.07.2011

FG Münster: Rechts­re­fe­rendar darf kein Steuerberater seinTätigkeit als Rechts­re­fe­rendar ist mit Beruf des Steuerberaters unvereinbar

Die Tätigkeit als Rechts­re­fe­rendar ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war Partner einer Steuer­be­ra­ter­so­zietät und trat daneben den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst an. Für die Steuer­be­ra­ter­tä­tigkeit erteilte ihm der Dienstherr zwar eine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung von bis zu acht Wochenstunden. Allerdings widerrief die vorliegend beklagte Steuerberaterkammer die Zulassung des Klägers als Steuerberater, weil der juristische Vorbe­rei­tungs­dienst eine Tätigkeit als Arbeitnehmer darstelle, die nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).

Jederzeitiges Tätigwerden für Mandanten aufgrund umfangreich gestalteten Ausbil­dungs­ver­hält­nisses nicht gewährleistet

Das Finanzgericht Münster gab der Steuer­be­ra­ter­kammer Recht. Es folgte nicht dem Argument des Klägers, der Referen­da­r­dienst erlaube eine freie Zeiteinteilung und stehe der Ausübung des Steuer­be­ra­ter­berufs nicht entgegen. Vielmehr sei - so das Gericht - der Vorbe­rei­tungs­dienst durch das Juris­te­n­aus­bil­dungs­gesetz als öffentlich-rechtliches Ausbil­dungs­ver­hältnis ausgestaltet, in dem der Referendar Weisungen seines Dienstherrn unterliege und umfangreiche Pflichten (Teilnahme an Arbeits­ge­mein­schaften und an Klausurenkursen, Erledigung praktischer Aufgaben) erfüllen müsse. Ein jederzeitiges Tätigwerden für die Mandanten sei aufgrund dieser Pflichten nicht gewährleistet. Auch die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken des Klägers gegen die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG wies das Gericht zurück. Die Inkom­pa­ti­bi­li­täts­re­gelung sei durch die besondere Bedeutung des Steuer­be­ra­tungs­rechts für das Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Hinweis des FG Münster:

Eine Wieder­be­stellung des Klägers als Steuerberater nach Absolvierung seines Rechts­re­fe­ren­dariats ist natürlich möglich. Über etwaige berufs­rechtliche oder steuer­rechtliche Folgeprobleme für die Sozietät hatte der Senat nicht zu befinden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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