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Finanzgericht Münster Urteil14.07.2017

Entfernungs­pauschale ist auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen nur einmal zu gewährenRegelung führt zu sachgerechter Abbildung wirtschaft­licher Belastungen und zu Gleich­be­handlung aller Arbeitnehmer

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Entfernungs­pauschale für Fahrten eines Flugbegleiters zum Beschäf­ti­gungsort auch dann nur einmal zu gewähren ist, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Flugbegleiter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze erfordert. Für das Streitjahr 2014 beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienst­rei­se­grund­sätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unter­schiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Kläger kann grundsätzlich nur Entfer­nungs­pau­schale beanspruchen

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zunächst könne der Kläger nur die Entfer­nungs­pau­schale beanspruchen, weil sein Beschäf­ti­gungsort als erste Tätig­keits­stätte anzusehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sich für den typischen Arbeitseinsatz immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäf­ti­gungsort habe einfinden müssen. Dort hätten sich auch die Briefing-Räume und das Postfach des Klägers befunden. Von einem anderen Ort aus habe er niemals seine Einsätze begonnen.

Entfer­nungs­pau­schale ist nur einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen

Die Entfer­nungs­pau­schale sei lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätig­keits­stätte von seiner Wohnung aus aufsuche. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungs­kos­te­nabzug vorgesehen. Diese Auslegung führe auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaft­lichen Belastung und zu einer Gleich­be­handlung aller Arbeitnehmer. Die Gegen­auf­fas­sungen, wonach die Entfer­nungs­pau­schale nur bei einem arbeit­s­täg­lichen Hin- und Rückweg in Betracht komme bzw. im Falle lediglich einer kalen­der­täg­lichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfer­nungs­pau­schale anzusetzen sei, fänden weder im Gesetz noch in den Geset­zes­ma­te­rialien eine Stütze.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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