21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil02.07.2013

Flugbegleiter können Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatz­flughafen in voller Höhe geltend machenWerbungs­kos­te­nabzug ist nicht auf Entfernungs­pauschale begrenzt

Bei einer Flugbegleiterin ist der Werbungs­kos­te­nabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatz­flughafen nicht auf die so genannte Entfernungs­pauschale von ,30 Euro pro Entfernungs­kilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor. Die Entscheidung dürfte - ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reise­kos­ten­rechts - für eine Vielzahl von Steuer­pflichtigen relevant sein.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war als Kabinenchefin für eine Flugge­sell­schaft tätig. Sie hatte in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2010 für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatz­flughafen in Frankfurt Werbungskosten in Höhe der so genannten Entfernungspauschale geltend gemacht. Außerdem hatte sie den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer begehrt.

Klägerin verlangt Berück­sich­tigung von Fahrtkosten pro tatsächlich gefahrenem Kilometer

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten, nicht aber die Aufwendungen für das Arbeitszimmer an. Im Laufe des finanz­ge­richt­lichen Klageverfahrens, das die Klägerin zunächst allein wegen des streitigen Arbeitszimmers angestrengt hatte, beantragte sie die Berück­sich­tigung von Fahrtkosten in Höhe von ,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Sie war der Meinung, dass ihr - folge man der neuesten, geänderten Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes - der volle Fahrt­kos­te­nabzug zustehe, weil sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Klägerin übt aufgrund schwer­punkt­mäßiger Tätigkeit im Flugzeug so genannte Auswärt­s­tä­tigkeit aus

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht - sowohl in Bezug auf die Fahrtkosten als auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Das Gericht stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungs­kos­te­n­abzuges auf die so genannte Entfer­nungs­pau­schale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) lediglich Fahrten zwischen Wohnort und "regelmäßiger Arbeitsstätte" erfasse. "Regelmäßige Arbeitsstätte" sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genüge nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche. Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Klägerin sei jedoch schwer­punktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine so genannte Auswärt­s­tä­tigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von ,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen.

Flugbegleiterin darf Kosten für häusliches Arbeitszimmer geltend machen

Erfolgreich war die Klägerin auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung stehe. Auch dies sah das Finanzgericht Münster anders. Er war davon überzeugt, dass der Klägerin kein "anderer Arbeitsplatz" für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere der im Rahmen der Flugvor­be­reitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzge­le­gen­heiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete so genannter Briefing-Raum sei kein "anderer Arbeitsplatz".

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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