Dokument-Nr. 12872
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Finanzgericht Köln Urteil12.12.2011
Flugbegleiterin kann Kosten für nachfolgende Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten absetzenSchulung zur Flugbegleiterin stellt berufsbezogene Ausbildung und Grundvoraussetzung für geplante Berufsausübung dar
Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend.
Finanzamt berücksichtigt Kosten für Ausbildung nur eingeschränkt als Sonderausgaben
Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.
Pilotenausbildung stellt zweite Ausbildung dar, für die keine Abzugsbeschränkung gilt
Das Finanzgericht Köln teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage statt. Es ist der Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handele es sich bei der Pilotenausbildung um eine zweite Ausbildung, für die keine Abzugsbeschränkung gelte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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