23.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil12.12.2011

Flugbegleiterin kann Kosten für nachfolgende Berufs­aus­bildung in voller Höhe als Werbungskosten absetzenSchulung zur Flugbegleiterin stellt berufsbezogene Ausbildung und Grund­vor­aus­setzung für geplante Berufsausübung dar

Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufs­aus­bildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betrie­bs­in­ternen Schulung bei einer Flugge­sell­schaft keinen staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf erlernt hat. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilote­n­aus­bildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend.

Finanzamt berücksichtigt Kosten für Ausbildung nur eingeschränkt als Sonderausgaben

Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufs­aus­bil­dungs­gesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilote­n­aus­bildung stelle daher eine erstmalige Berufs­aus­bildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkom­men­steu­er­gesetz dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

Pilote­n­aus­bildung stellt zweite Ausbildung dar, für die keine Abzugs­be­schränkung gilt

Das Finanzgericht Köln teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage statt. Es ist der Ansicht, dass eine erstmalige Berufs­aus­bildung im Sinne dieser Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbil­dungsgangs erfordere. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und eine Grund­vor­aus­setzung für die geplante Berufsausübung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handele es sich bei der Pilote­n­aus­bildung um eine zweite Ausbildung, für die keine Abzugs­be­schränkung gelte.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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