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Finanzgericht Münster Urteil04.07.2012

Wegfall der Meldung als arbeitsuchend nur bei Nachweis über Ladungen zu Beratungs­ge­sprächen durch ArbeitsagenturFG Münster zur Kinder­geld­be­rech­tigung für ein volljähriges arbeitsuchendes Kind

Ein volljähriges Kind, dessen Meldung als arbeitsuchend von der Bundesagentur für Arbeit gelöscht wurde, weil es angeblich nicht zu einem Beratungs­ge­sprächen erschienen war, hat dennoch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsagentur muss in diesem Fall die Einladung zum Beratungs­ge­spräch nachweisen können. Ein automatischer Wegfall der Meldung nach drei Monaten ist nicht zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem Beratungsgespräch erschienen sei. Die Familienkasse hob die Kinder­geld­fest­setzung auf, nachdem sie das Kindergeld zunächst für weitere 18 Monate ausgezahlt hatte, und forderte den überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Dieser behauptete, sein Sohn habe keine Einladung zu einem Beratungs­ge­spräch erhalten und sei für die Arbeitsagentur stets verfügbar gewesen.

Zweifel an Vorhandensein der Ladung zum Beratungs­ge­spräch gehen zu Lasten der Familienkasse

Das Finanzgericht Münster entschied, dass dem Kläger für den gesamten Zeitraum Kindergeld zustehe. Der Sohn erfülle einen Berück­sich­ti­gung­s­tat­bestand, da er als arbeitsuchend gemeldet war und diese Meldung zu Unrecht gelöscht worden sei. Es stehe nicht fest, dass der Sohn tatsächlich eine Einladung zu einem Beratungs­ge­spräch erhalten habe, da die in den Verwal­tungs­vor­gängen enthaltenen Schreiben keine Absen­dungs­vermerke enthielten und zudem inhaltlich widersprüchlich seien. Diese Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse.

Dreimonatsfrist aufgrund von Änderung der Vorschriften entfallen

Die Meldung als arbeitsuchend sei auch nicht nach drei Monaten automatisch weggefallen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs, wonach eine erneute Meldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kinder­geldan­spruches notwendig war, habe sich auf § 38 SGB III a. F. gestützt. Durch eine Änderung dieser Vorschrift sei die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das Kindergeld auch über den Ablauf von drei Monaten hinaus zu gewähren sei.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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