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Finanzgericht Münster Urteil04.07.2012
Wegfall der Meldung als arbeitsuchend nur bei Nachweis über Ladungen zu Beratungsgesprächen durch ArbeitsagenturFG Münster zur Kindergeldberechtigung für ein volljähriges arbeitsuchendes Kind
Ein volljähriges Kind, dessen Meldung als arbeitsuchend von der Bundesagentur für Arbeit gelöscht wurde, weil es angeblich nicht zu einem Beratungsgesprächen erschienen war, hat dennoch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsagentur muss in diesem Fall die Einladung zum Beratungsgespräch nachweisen können. Ein automatischer Wegfall der Meldung nach drei Monaten ist nicht zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem Beratungsgespräch erschienen sei. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, nachdem sie das Kindergeld zunächst für weitere 18 Monate ausgezahlt hatte, und forderte den überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Dieser behauptete, sein Sohn habe keine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten und sei für die Arbeitsagentur stets verfügbar gewesen.
Zweifel an Vorhandensein der Ladung zum Beratungsgespräch gehen zu Lasten der Familienkasse
Das Finanzgericht Münster entschied, dass dem Kläger für den gesamten Zeitraum Kindergeld zustehe. Der Sohn erfülle einen Berücksichtigungstatbestand, da er als arbeitsuchend gemeldet war und diese Meldung zu Unrecht gelöscht worden sei. Es stehe nicht fest, dass der Sohn tatsächlich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten habe, da die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben keine Absendungsvermerke enthielten und zudem inhaltlich widersprüchlich seien. Diese Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse.
Dreimonatsfrist aufgrund von Änderung der Vorschriften entfallen
Die Meldung als arbeitsuchend sei auch nicht nach drei Monaten automatisch weggefallen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine erneute Meldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kindergeldanspruches notwendig war, habe sich auf § 38 SGB III a. F. gestützt. Durch eine Änderung dieser Vorschrift sei die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das Kindergeld auch über den Ablauf von drei Monaten hinaus zu gewähren sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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