15.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil01.03.2012

Arbeits­los­meldung ist Voraussetzung für Kinder­geldan­spruchGeringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht Kinder­geld­be­rech­tigung nicht entgegen

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Auch ein geringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht dabei der Kinder­geld­be­rech­tigung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der in einem geringfügigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis angestellte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm und auch eine Rückfrage erfolglos blieb, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermitt­lungs­sperre an und meldete das Kind aus der Arbeits­ver­mittlung ab. Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermitt­lungs­sperre sei seinem Sohn nicht bekannt gegeben worden.

Vermitt­lungs­sperre mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten

Das Finanzgericht Düsseldorf hielt die Klage für begründet. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt. Zwar lasse die Anordnung einer Vermitt­lungs­sperre nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III den Status als arbeits­su­chendes Kind entfallen. Eine derartige Vermitt­lungs­sperre sei im Streitfall aber mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten. Auch ein geringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis stehe der Kinder­geld­be­rech­tigung nicht entgegen. Arbeitslos könne auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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