15.11.2024
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Dokument-Nr. 6661

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Bundesfinanzhof Urteil19.06.2008

Kinder­geldan­spruch: Arbeits­lo­sen­meldung muss alle drei Monate erneuert werden

Der Bundesfinanzhof hat geklärt, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld zu gewähren ist für Kinder, die einen Arbeitsplatz oder Ausbil­dungsplatz suchen.

Für ein volljähriges, beschäf­ti­gungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es "bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist". Auch wenn kein Arbeitsplatz vermittelt worden ist, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeits­ver­mittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste. Das Kind kann aber die Arbeits­ver­mittlung erneut in Anspruch nehmen.

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs vom 19. Juni 2008 (III R 68/05) reicht für die Gewährung von Kindergeld eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Die Streichung aus der Meldeliste wirkt sich vielmehr auch auf die Kinder­geld­be­rech­tigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeits­ver­mittlung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kinder­geldan­spruch, sofern sich das Kind nicht erneut als "Arbeitsuchender" meldet.

Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufs­aus­bildung mangels Ausbil­dungs­platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbil­dungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbil­dungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbil­dungs­stelle oder für eine Bildungs­maßnahme registriert ist.

Nach dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 19. Juni 2008 (III R 66/05) gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbil­dungs­stellen kundtun. Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kinder­geldan­spruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbil­dung­s­u­chenden Kind das Bemühen um einen Ausbil­dungsplatz - außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit - auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 85/08 des BFH vom 10.09.2008

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. III R 66/05:

Die Meldung eines ausbil­dung­s­u­chenden volljährigen Kindes bei der Ausbil­dungs­ver­mittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbil­dungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbil­dung­s­u­chender melden, da sonst der Kinder­geldan­spruch entfällt.

Leitsatz zu Az. III R 68/05:

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeits­ver­mittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kinder­geldan­spruch entfällt.

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