21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil21.06.2013

Sonder­abschreibungen gehören nicht zum steuer­pflichtigen Speku­la­ti­o­ns­gewinnBei Aufteilung eines Veräußerungs­gewinnes in steuer­pflichtige und steuerfreie Anteile sind Abschreibungen und Absetzungen nicht lediglich linear zu berücksichtigen

Entfällt der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstückes innerhalb der zehnjährigen so genannten Speku­la­ti­o­nsfrist auf Wertstei­ge­rungen, die nach "alter Rechtslage" steuerfrei hätten realisiert können, so bleiben diese Gewinnanteile weiterhin steuerfrei. Dies muss auch für den Teil des Veräußerungs­gewinnes gelten, der daraus resultiert, dass der Verkäufer Sonder­abschreibungen und andere Absetzungen bis zum 31. März 1999 in Anspruch genommen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Das Urteil betrifft eine bisher ungeklärte Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verlängerung der so genannten Speku­la­ti­o­nsfrist für private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte von zwei auf zehn Jahre steht und die weiterhin in einer Vielzahl von Veräu­ße­rungs­fällen - insbesondere bei Grund­s­tücks­ge­schäften - relevant ist. Die Verlängerung der Speku­la­ti­o­nsfrist traf seinerzeit unter anderem auch Steuer­pflichtige, die ihre Grundstücke zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits länger als zwei Jahre besaßen. Sie hätten - nach alter Rechtslage - den Gewinn, den sie beim Verkauf des Grundstückes erzielen, nicht versteuern müssen. Die gesetzliche Neuregelung führte allerdings dazu, dass für diese Grund­s­tücks­ei­gentümer ebenfalls die neue zehnjährige Speku­la­ti­o­nsfrist galt. Ein steuerfreier Verkauf war damit für die Betroffenen plötzlich erst wieder nach Ablauf einer Frist von insgesamt zehn Jahren zwischen An- und Verkauf möglich. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat dies insoweit als verfas­sungs­widrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertstei­ge­rungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (BVerfG Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL14/02 u.a.). Daher sind in einer Vielzahl von Veräu­ße­rungs­fällen die entstandenen Gewinne aufzuteilen. Soweit sie auf Wertstei­ge­rungen beruhen, die bereits vor dem 31. März 1999 eingetreten sind, bleiben die Gewinne steuerfrei.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonder­ab­schreibung nach § 4 des Förder­ge­biets­ge­setzes sowie anderen Absetzungen, die der Kläger bereits vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen hatte. Als steuerpflichtig sah er lediglich einen Gewinn in Höhe von 4.900 DM an, während das Finanzamt einen steuer­pflichtigen Gewinn von 18.200 DM errechnete.

Finanzamt verteilt "buchmäßige" Wertsteigerung linear

Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonder­ab­schreibung und der sonstigen Absetzungen ergebende "buchmäßige" Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31. März 1999 zugeordnet, während der Kläger diese als vor dem 31. März 1999 eingetretene, steuerfreie Wertsteigerung behandelt hat.

Auf Sonder­ab­schrei­bungen beruhender Veräu­ße­rungs­gewinn bleibt steuerfrei

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Veräu­ße­rungs­gewinn, soweit er auf Sonder­ab­schrei­bungen bzw. anderen Absetzungen beruht, die vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, ebenfalls steuerfrei bleibt. Auch insoweit sei das Vertrauen des Steuer­pflichtigen in die Steuerfreiheit des Veräu­ße­rungs­gewinns schutzwürdig. Das Gericht gab der Klage statt. Er folgt damit nicht der von der Finanz­ver­waltung allgemein vertretenen Auffassung, dass derartige Abschreibungen und Absetzungen bei der Aufteilung eines Veräu­ße­rungs­ge­winnes in steuer­pflichtige und steuerfreie Anteile lediglich linear zu berücksichtigen seien.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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