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Finanzgericht Münster Urteil12.02.2019

Prozess für Umgangs- und Namensrecht eines Kindes führt nicht zu außer­ge­wöhn­lichen BelastungenAbzug der Anwaltskosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen nur bei Gefährdung der materiellen Lebens­grundlagen möglich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Mit dem Kindesvater, einem Niederländer, führte sie rechtliche Ausein­an­der­set­zungen in Bezug auf den Sohn. Hierbei ging es zum einen um die vom Vater in den Niederlanden vorgenommene standesamtliche Beurkundung des Nachnamens des Sohnes, die nach Auffassung der Klägerin ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt sei. Zum anderen wollte die Klägerin dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs entziehen lassen. Da der Vater den Sohn im Jahr 2015 in die Niederlande verbracht habe, hätten sich die Rechtss­trei­tig­keiten zwischen­zeitlich dorthin verlagert.

Finanzamt lehnt Berück­sich­tigung von außer­ge­wöhn­lichen Belastungen ab

Die Klägerin beantragte den Abzug von Anwaltskosten für eine nieder­län­dischen Kanzlei in Höhe von ca. 3.800 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen und führte hierzu aus, dass ihre seelische und finanzielle Belastung inzwischen so hoch sei, dass der Verlust ihrer Existenz­grundlage drohe. Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung der Kosten ab, da die Klägerin eine konkrete Gefährdung ihrer Existenz­grundlage nicht nachgewiesen habe.

Abzug außer­ge­wöhn­licher Belastungen nur bei Gefahr des Verlusts der materiellen Lebensgrundlage

Auch die Klage blieb vor dem Finanzgericht Münster erfolglos. Dem Abzug der Anwaltskosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen stehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen, wonach nur solche Prozesskosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig seien, ohne die der Steuer­pflichtige Gefahr liefe, seine Existenz­grundlage zu verlieren und seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs seien hiermit nur die materiellen Lebens­grundlagen des Steuer­pflichtigen gemeint. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor, da die Existenz­grundlage der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht aufgrund des Kindesnamens oder des Umgangsrechts gefährdet sei, sondern aufgrund der finanziellen Belastung durch die Prozesse.

Existenz­grundlage im immateriellen Sinne ebenfalls nicht bedroht

Selbst wenn man (wie das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 13. März 2018 13 K 3024/17) den Begriff der Existenz­grundlage im immateriellen Sinne verstünde, so dass auch soziale Bedürfnisse wie die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind darunter fielen, käme ein Abzug der Prozesskosten nicht in Betracht. Die Erfassung des Nachnamens des Sohnes in den Niederlanden stelle bereits kein lebens­not­wendiges Bedürfnis der Klägerin dar, zumal er in Deutschland ihren Nachnamen trage. Hinsichtlich des Umgangsrechts liege zwar ein dringendes soziales Bedürfnis wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs vor. Dieses sei aber ohne den geführten Rechtsstreit nicht gefährdet gewesen, da die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des Umgangs, von Amts wegen durch das Jugendamt zu treffen seien, was im Streitfall auch geschehen sei.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)

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