24.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil13.03.2018

Kosten für Zivilprozess nach Kindes­ent­führung können als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werdenOhne Umgangsrecht und Rückführung des Kindes nach Deutschland wäre immaterielle Existenz­grundlage gefährdet

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindes­ent­führung als außer­ge­wöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machte in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2014 Prozesskosten in Höhe von ca. 20.600 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und berief sich darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenz­grundlage gefährdet sei.

Frühere Ehefrau entführte zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Er machte geltend, dass die Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugs­be­schränkung.

Begriff "Existenz­grundlage" ist im Zusammenhang mit Schutz von Ehe und Familie verfas­sungs­konform auszulegen

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und erkannte die geltend gemachten Prozesskosten als außer­ge­wöhnliche Belastung an. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenz­grundlage zu verlieren und seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung weiter aus, dass der Begriff "Existenz­grundlage" zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) verfas­sungs­konform auszulegen sei. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis.

Prozess war einzige Möglichkeit zur Rückholung des Kindes

Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenz­grundlage des Klägers ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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