21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.05.2017

Schei­dungs­kosten nicht mehr als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbarKosten für Scheidungs­verfahren fallen unter neu eingeführtes Abzugsverbot für Prozesskosten

Schei­dungs­kosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass die Kosten eines Scheidungs­verfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Seit der Änderung des § 33 Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuer­pflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenz­grundlage zu verlieren und seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Kläger berufen sich auf Ausnah­me­re­gelung

Auf diese Ausnah­me­re­gelung berief sich die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens. Sie machte in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung Aufwendungen für ein Schei­dungs­ver­fahren als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend.

Berück­sich­tigung von Schei­dungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen nicht länger möglich

Anders als das Finanzgericht sah der Bundefinanzhof die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Schei­dungs­ver­fahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenz­grundlage und seiner lebens­not­wendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuer­pflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuer­pflichtigen eine starke Beein­träch­tigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der Bundesfinanzhof die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steue­rer­heb­lichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Schei­dungs­kosten vom Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

der Leitsatz

Schei­dungs­kosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuer­pflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Schei­dungs­ver­fahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenz­grundlage und seiner lebens­not­wendigen Bedürfnisse.

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