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- Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbarFinanzgericht Münster, Urteil21.11.2014, 4 K 1829/14 E
- Scheidungskosten im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werdenNiedersächsisches Finanzgericht, Urteil18.02.2015, 3 K 297/14
Finanzgericht Köln Urteil13.01.2016
Kosten für eine Ehescheidung weiterhin steuerlich absetzbarRechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.
Finanzgericht erkennt Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen an
Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet der 14. Senat in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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