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Finanzgericht Köln Urteil13.01.2016

Kosten für eine Ehescheidung weiterhin steuerlich absetzbarRechtsanwalts- und Gerichts­ge­bühren eines Scheidungs­verfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungs­verfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außer­ge­wöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens machte für 2014 in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichts­ge­bühren als Schei­dungs­kosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung der Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes. Danach sei die steuerliche Berück­sich­tigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Finanzgericht erkennt Schei­dungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen an

Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Die Anerkennung der Schei­dungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen begründet der 14. Senat in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichts­ge­bühren eines Schei­dungs­ver­fahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Schei­dungs­ver­fahren geltenden Verfah­rens­ordnung, wie auch aus der Entste­hungs­ge­schichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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