21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil18.02.2015

Schei­dungs­kosten im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werdenScheidung stellt nach gesell­schaft­lichen Verhältnissen kein außer­ge­wöhn­liches Ereignis mehr dar

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat entschieden, dass Schei­dungs­kosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesell­schaft­lichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außer­ge­wöhn­liches Ereignis mehr dar.

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht stützte sich bei seiner Entscheidung insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis), nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen.

Abzugsfähigkeit der Schei­dungs­kosten als Prozesskosten vom Gesetzgeber generell abgeschafft

Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshil­fe­richtlinie-Umset­zungs­gesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Schei­dungs­kosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014, Az. 2 K 1399/14). Das Finanzgericht weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 ab.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20705

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI