14.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil18.02.2015

Schei­dungs­kosten im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werdenScheidung stellt nach gesell­schaft­lichen Verhältnissen kein außer­ge­wöhn­liches Ereignis mehr dar

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat entschieden, dass Schei­dungs­kosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesell­schaft­lichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außer­ge­wöhn­liches Ereignis mehr dar.

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht stützte sich bei seiner Entscheidung insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis), nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen.

Abzugsfähigkeit der Schei­dungs­kosten als Prozesskosten vom Gesetzgeber generell abgeschafft

Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshil­fe­richtlinie-Umset­zungs­gesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Schei­dungs­kosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014, Az. 2 K 1399/14). Das Finanzgericht weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 ab.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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