21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil02.07.2013

Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie im Schei­dungs­ver­fahren nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen absetzbarHessisches Finanzgericht entscheidet zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei einer Scheidung

Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehe­scheidungs­verfahrens wegen Auskunft­s­er­teilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangs­läu­figkeit nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommen­steuer­gesetz (EStG) abziehbar.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ehemalige Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des Eheschei­dungs­ver­fahrens wegen Auskunft­s­er­teilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestands­ver­zeich­nisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gefordert. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachver­ständigen, der ein kosten­pflichtiges Wertgutachten bezüglich des Grundbesitzes erstellte.

Finanzamt verweigerte Anerkennung der Gutachtenkosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen

Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berück­sich­tigung der Kosten für das Wertgutachten als außer­ge­wöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Der Kläger meinte hingegen, dass er sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Schei­dungs­ver­fahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.

Gutachten wurde in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben

Dem folgte das Hessische Finanzgericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtens nämlich nicht verpflichtet gewesen. Denn das Auskunfts­ver­langen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens gerichtet gewesen. Dies entspreche im Übrigen auch der zivil­recht­lichen Rechtslage (§ 1379 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), wonach lediglich die Verpflichtung bestehe, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunfts­an­spruch hinaus bestehende Werter­mitt­lungs­an­spruch richte sich nur auf die zuverlässige Ermittlung durch den Auskunfts­ver­pflichteten selbst, erfor­der­li­chenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften. Ein Sachver­ständiger müsse insoweit aber nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfest­stellung durch einen Sachver­ständigen im Gesetz nicht vorgesehen sei. So habe auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobi­li­en­wertes durch einen Sachver­ständigen im Auskunfts­ver­langen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten sei vom Kläger damit in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben worden. Folgerichtig habe auch das Familiengericht die Gutachterkosten im Kosten­fest­set­zungs­ver­fahren nicht als erstat­tungsfähig angesehen.

Nur Zivil­pro­zess­kosten im engeren Sinne abzugsfähig

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (Bundesfinanzhof, Urteil v. 12.05.2011 - VI R 42/10 -), mit der dieser die bisherige Rechtsprechung zur Berück­sich­tigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben habe und nunmehr darauf abstelle, dass sich der Steuer­pflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Denn die neue Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sei dahingehend zu verstehen, dass lediglich Zivil­pro­zess­kosten im engeren Sinne, das heißt lediglich Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außer­ge­richtliche Kosten (Vergü­tungs­ansprüche eines eigenen Prozess­be­voll­mäch­tigten sowie der Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Gegners) abzugsfähig seien. Hierzu gehörten aber nicht die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das – wie im Streitfall – in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden sei.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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