Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.02.2013
Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbarEhepartner können sich den mit einer Scheidung zusammenhängenden Kosten nicht entziehen
Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.
Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten durchsetzbar
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.
Finanzverwaltung lässt vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten bei Ehescheidungen nicht zu
Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen so genannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2011 (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20. Dezember 2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online