18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.02.2013

Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbarEhepartner können sich den mit einer Scheidung zusam­men­hän­genden Kosten nicht entziehen

Die mit einer Ehescheidung zusam­men­hän­genden Gerichts- und Anwaltskosten können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versor­gungs­aus­gleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung (Zugewin­n­aus­gleich) und der Unter­halts­ansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten durchsetzbar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten des Steuer­pflichtigen die gesamten Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastung (§ 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichts­ver­fahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versor­gungs­aus­gleich, dem Zugewinn und den Unter­halts­ansprüchen getroffen werden. Den damit zusam­men­hän­genden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

Finanz­ver­waltung lässt vollständigen Abzug der Zivil­pro­zess­kosten bei Ehescheidungen nicht zu

Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen so genannten Nicht­an­wen­dungs­erlass der Finanz­ver­waltung vom 20. Dezember 2011 (Bundes­mi­nis­terium der Finanzen, Schreiben vom 20. Dezember 2011, Bundessteu­erblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanz­ver­waltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivil­pro­zess­kosten nicht zu.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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