23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil11.12.2017

Kosten für privaten Sicher­heits­dienst können außer­ge­wöhnliche Belastungen darstellenAufwendungen müssen notwendig und angemessen sein und der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben dienen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicher­heits­dienstes zu außer­ge­wöhn­lichen Belastungen führen können, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.

Im zugrunde liegenden Streitfall nahm die zwischen­zeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsor­ge­vollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten "ruhig gestellt" und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Senio­ren­re­sidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicher­heits­dienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Die Berück­sich­tigung der hierfür entstandenen Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.

FG erklärt Aufwendungen für Sicher­heits­dienst für notwendig und angemessen

Das gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugen­ver­neh­mungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt hatte. Die Aufwendungen für den privaten Sicher­heits­dienst seien der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesund­heit­lichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Senio­ren­re­sidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicher­heits­dienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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