14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 25535

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil11.12.2017

Kosten für privaten Sicher­heits­dienst können außer­ge­wöhnliche Belastungen darstellenAufwendungen müssen notwendig und angemessen sein und der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben dienen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicher­heits­dienstes zu außer­ge­wöhn­lichen Belastungen führen können, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.

Im zugrunde liegenden Streitfall nahm die zwischen­zeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsor­ge­vollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten "ruhig gestellt" und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Senio­ren­re­sidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicher­heits­dienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Die Berück­sich­tigung der hierfür entstandenen Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.

FG erklärt Aufwendungen für Sicher­heits­dienst für notwendig und angemessen

Das gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugen­ver­neh­mungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt hatte. Die Aufwendungen für den privaten Sicher­heits­dienst seien der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesund­heit­lichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Senio­ren­re­sidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicher­heits­dienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25535

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI