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Finanzgericht Münster Urteil19.02.2015
Gebührenrahmen des RVG überschreitende Anwaltskosten sind keine außergewöhnlichen BelastungenAufwendungen dürfen angemessenen Rahmen nicht überschreiten und müssen notwendig sein
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit, weil es dort zu einem Schimmelpilzbefall gekommen war. Vor dem Landgericht erstritten sie ein Grundurteil, mit dem der Bauleiter verpflichtet wurde, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Finanzamt verneint Abzug der Anwaltskosten
Die Kläger machten für 2012 vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 Euro angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten, weil es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Verwaltungsanweisung nicht anwenden dürfe.
Höhere Kosten beruhten einzig auf abgeschlossener Honorarvereinbarung
Das Finanzgericht Münster wies die dagegen gerichtete Klage im Ergebnis ab. Zivilprozesskosten seien zwar aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen. Insoweit sei auf die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzuwendenden Maßstäbe zurückzugreifen. Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 Euro pro Stunde beruhten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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