21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil19.02.2015

Gebührenrahmen des RVG überschreitende Anwaltskosten sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenAufwendungen dürfen angemessenen Rahmen nicht überschreiten und müssen notwendig sein

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des Rechtsanwalts­vergütungs­gesetzes (RVG) hinausgehen, nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit, weil es dort zu einem Schim­mel­pilz­befall gekommen war. Vor dem Landgericht erstritten sie ein Grundurteil, mit dem der Bauleiter verpflichtet wurde, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Finanzamt verneint Abzug der Anwaltskosten

Die Kläger machten für 2012 vorprozessuale Rechts­an­walts­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kosten­ver­ein­barung mit einem Stundenhonorar von 200 Euro angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten, weil es die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zum Abzug von Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen aufgrund einer Verwal­tungs­an­weisung nicht anwenden dürfe.

Höhere Kosten beruhten einzig auf abgeschlossener Honora­r­ver­ein­barung

Das Finanzgericht Münster wies die dagegen gerichtete Klage im Ergebnis ab. Zivil­pro­zess­kosten seien zwar aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechts­an­walts­kosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechts­ver­folgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen. Insoweit sei auf die für die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe anzuwendenden Maßstäbe zurückzugreifen. Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honora­r­ver­ein­barung von 200 Euro pro Stunde beruhten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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