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Urteil16.04.2013BundesfinanzhofIX R 5/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jM 2014, 34 (Monika Jachmann)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 34, Entscheidungsbesprechung von Monika Jachmann
  • NJW 2013, 6263Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 6263
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil16.04.2013

Kein Abzug von Straf­verteidigungs­kosten als außer­ge­wöhnliche BelastungenBei Kosten für Straf­ver­tei­digung fehlt es an Unaus­weich­lichkeit der Aufwendungen

Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Straf­ver­tei­digung entstanden sind, können nicht zum Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen zugelassen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechts­an­walts­kosten (ca. 50.000 Euro für 2007 und 160.000 Euro für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen.

Straftat ist nicht unausweichlich

Der Bundesfinanzhof hat den Abzug der Straf­ver­tei­di­gungs­kosten als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 12.05.2011 - VI R 42/10 -) nicht entgegen, wonach sich die Unaus­weich­lichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuer­pflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unaus­weich­lichkeit der Aufwendungen. Die Straf­ver­tei­di­gungs­kosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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