18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil02.07.2013

Ungünstige Geset­ze­s­än­derung für Nutzer von WohnrechtenÄnderung der Rechtslage mit Umstellung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Einführung der sog. Abgel­tungs­steuer (§ 32 d EStG)

Die Nutzung von Ferie­n­im­mo­bilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reser­vie­rungs­system an ihre Aktionäre überlässt, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen, deren Höhe sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte richtet. Die Vergleichsmiete sei insbesondere nicht um die von den Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, zu mindern. Die Jahresbeiträge stellten Werbungskosten der Aktionäre dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Beschränkung des Werbungs­kos­te­n­abzuges in § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar seien. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuer­pflichtigen, die über eine Gesell­schafts­be­tei­ligung exklusiv die Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen.

In dem zugrunde liegenden Fall war auch der Kläger, der deutlich über dem Spare­r­pau­sch­betrag liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, an der AG beteiligt. Dieser hatte er - wie vertraglich vorgesehen - außerdem ein Darlehen gewährt. Hierfür erhielt er jährlich eine bestimmte Anzahl von Punkten. In den Streitjahren 2009 und 2010 hatte der Kläger drei Objekte der AG genutzt. Hierfür hatte er eine bestimmte Anzahl der ihm gutge­schriebenen Punkte eingesetzt. Eine Miete hatte er nicht zu zahlen, wohl aber die anlässlich der Aufenthalte angefallenen Nebenkosten. Unabhängig von der konkreten Nutzung der Objekte hatte er - ebenfalls vertragsgemäß - Jahresbeiträge an die AG überwiesen.

Jahresbeiträge waren mindernd zu berücksichtigen

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienobjekte zwar grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe, diese aber vom beklagten Finanzamt der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt worden seien. Das Finanzamt habe den ihm zugeflossenen Vorteil unzutreffend bewertet, da es fälsch­li­cherweise von einer unentgeltlichen Nutzung der Objekte ausgegangen sei. Es habe zudem verkannt, dass die Jahresbeiträge keine (nicht mehr abziehbaren) Werbungskosten darstellten, sondern bei der Bewertung des zugeflossenen Vorteils mindernd zu berücksichtigen seien. Statt der vom Finanzamt angesetzten Nutzungs­vorteile in Höhe von 1.002 Euro (2009) und 304 Euro (2010) seien lediglich Beträge von 120 Euro (2009) und 36,40 Euro (2010) zu versteuern.

Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kaptialvermögen ist ausgeschlossen

Das Finanzgericht Münster folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab. Er ist der Meinung, dass der Kläger in Höhe der von der AG selbst ermittelten Vergleichs­mieten und damit in der vom Finanzamt berück­sich­tigten Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Das Finanzgericht Münster folgt damit im Ergebnis einer Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes aus den 1990er Jahren. Seinerzeit hatte der Bundesfinanzhof zugunsten von Aktionären der AG entschieden, dass die von ihnen gezahlten Jahresbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies hatte zur Folge, dass die durch die Nutzung von Ferienobjekten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Aktionäre regelmäßig erheblich gemindert wurden und dementsprechend niedrig waren. Mit der Umstellung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Einführung der sog. Abgel­tungs­steuer (§ 32 d EStG) hat sich die Rechtslage geändert, denn seit dem Jahr 2009 ist auch der Abzug von Werbungskosten auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro beschränkt. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ausgeschlossen. Sind aber die Jahresbeiträge als Werbungskosten anzusehen, so sind diese ab 2009 nicht mehr in tatsächlicher Höhe abziehbar. Das führt zu einer spürbar höheren Besteuerung der Nutzungs­vorteile bei den Aktionären.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16458

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI