18.10.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil17.12.2012

Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei Einkünften aus Kapitalvermögen möglichFG Baden-Württemberg zum Abzug von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkom­men­steu­ersatz bereits unter Berück­sich­tigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgel­tungs­steu­ersatz von 25 % liegt.

Die inzwischen verstorbene Klägerin des zugrunde liegenden Falls war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesund­heit­lichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

FG hält absolutes Abzugsverbot im Streitfall für verfas­sungs­widrig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgel­tungs­steuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dieses absolute Abzugsverbot aber jedenfalls in den Fällen verfas­sungs­widrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berück­sich­tigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgel­tungs­steu­ersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind.

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten zu ermitteln

Im Wege verfas­sungs­kon­former Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günsti­ger­prüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob der Ausschluss des Werbungs­kos­te­n­abzugs in den Fällen verfas­sungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuer­pflichtigen höher ist als der Abgel­tungs­steu­ersatz von 25 %.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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