21.11.2024
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Dokument-Nr. 9975

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Bundesfinanzhof Urteil16.03.2010

Anfallende Darlehenszinsen nach Verkauf einer Kapital­be­tei­ligung können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werdenBFH zum nachträglichen Abzug von Schuldzinsen

Der Abzug von Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Kapital­be­tei­ligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht, ist zulässig. Dies entschied der Bundesfinanzhof und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

Unternehmer können nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen

Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischen­zeitlich die Steuerbarkeit privater Vermö­gens­zu­wächse bei so genannten wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.

Hintergrund

Im zugrunde liegenden Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilge­schäfts­anteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaf­fungs­kosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für die Anschaffung des Geschäfts­anteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Veräu­ße­rungserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss noch die Höhe der Zinsauf­wen­dungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für die Anteils­ver­äu­ßerung einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 1999 wie nachträgliche Betrie­bs­ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung).

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