18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.06.2012

Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbarBFH hält nicht länger an bisheriger Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen fest

Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaf­fungs­kosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräu­ße­rungserlös aber nicht ausreicht, um die Darle­hens­ver­bind­lichkeit zu tilgen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräu­ße­rungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbind­lich­keiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung für 2004 geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an.

BFH gibt bisherige, restriktivere Rechtsprechung auf

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Der Bundesfinanzhof hielt damit an seiner bisherigen - restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.

Notwendige steuer­rechtliche Gleich­be­handlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschuss­e­in­künften ist wieder herzustellen

Der Bundesfinanzhof begründet seine Recht­spre­chung­s­än­derung sowohl mit der im Steue­r­ent­las­tungs­gesetz 1999/2000/2002 vom Gesetzgeber getroffenen Grund­ent­scheidung, Wertstei­ge­rungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen, als auch mit der geset­zes­tech­nischen Verknüpfung von privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuer­pflichtigen Nutzung des Grundstücks durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes, welche bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem steuerbaren Grund­s­tücks­ver­äu­ße­rungs­ge­schäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betrie­bs­ver­mögens gleichgestellt werde. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuld­zin­se­n­abzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt auszuweiten und damit die notwendige steuer­rechtliche Gleich­be­handlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschuss­e­in­künften wieder herzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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