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Dokument-Nr. 4534

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Urteil29.03.2007BundesfinanzhofIX R 10/06
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Bundesfinanzhof Urteil29.03.2007

Bundesfinanzhof zur steuer­recht­lichen Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermie­tung­s­tä­tigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann nach dem Bundesfinanzhof Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

Im Streitfall gehörte die klagende GbR zu einer Firmengruppe, in der - zur Verringerung von Finan­zie­rungs­kosten - ein Cash-Pool-Verfahren praktiziert wurde. Auf der Grundlage eines Genera­lda­r­le­hens­vertrags wurden alle Salden der Bankkonten der Gruppe täglich auf einem Konto einer konzern­an­ge­hörigen Gesellschaft zusammengeführt, indem Guthaben abgezogen und Schulden ausgeglichen wurden. Nahm ein Gruppenmitglied - wie die GbR - extern ein Darlehen auf, wurde die Darlehensvaluta am Ende des Auszahlungstags automatisch vom Konto des Mitglieds der Firmengruppe abgezogen und dem Pool gutgeschrieben. Fiel eine Ausgabe bei demselben Gruppenmitglied an, überwies der Pool Geld zurück. Zivilrechtlich werden die Geldbewegungen innerhalb des Cash-Pools als Darlehen qualifiziert. Im Streitfall musste die GbR aber nach dem Genera­lda­r­le­hens­vertrag für aus dem Pool erhaltene Mittel keine Zinsen zahlen; umgekehrt bekam sie auch keine Zinsen für den von ihr in den Pool (als Darlehen) eingebrachten Geldbetrag, den sie ihrerseits als Darlehen empfangen hatte.

Hieraus ergab sich für den Bundesfinanzhof auch die steuer­rechtliche Lösung des Falles. Da die GbR keine Zinsen vereinnahmte, konnte sie deshalb auch keine Schuldzinsen aus dem extern aufgenommenen Darlehen als Werbungskosten absetzen. Ein Zusammenhang mit ihrer Vermie­tung­s­tä­tigkeit bestand nicht, denn die GbR hatte keine Mittel aus dem extern aufgenommenen Darlehen dazu eingesetzt, ihre mit der Einkünf­teer­zielung zusam­men­hän­genden Aufwendungen zu begleichen, sondern Mittel aus dem Cash-Pool.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/07 des BFH vom 04.07.2007

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