18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.06.2007

Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapital­ein­künften ist verfas­sungsgemäßSachliche Rechtfertigung für Verstoß gegen das Nettoprinzip

Das so genannte Halbab­zugs­verbot, nach dem Aufwendungen, die mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen, nur zur Hälfte als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, ist verfas­sungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Das Urteil betrifft einen Fall, in dem der Kläger eine GmbH-Beteiligung mit Krediten finanziert hatte und die dafür angefallenen Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen wollte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen nach § 3 c Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) dagegen nur zur Hälfte. Der Kläger machte - gestützt auf gewichtige Stimmen in der Fachliteratur - geltend, das Halbab­zugs­verbot sei verfas­sungs­widrig.

Der Bundesfinanzhof ist diesen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken im Ergebnis nicht gefolgt.

Allerdings durchbreche das Halbab­zugs­verbot für laufende Gewin­n­aus­schüt­tungen das objektive Nettoprinzip, nach dem im Interesse der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Lasten­gleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit nach dem Saldo der Erwer­b­s­ein­nahmen und Erwerbsausgaben zu bemessen sei. Gewin­n­aus­schüt­tungen der GmbH (und anderer Körperschaften) seien zwar nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei (so genanntes Halbein­künf­te­ver­fahren). Damit werde aber lediglich die Vorbelastung des Gewinns mit Körper­schaft­steuer auf der Ebene der GmbH berücksichtigt, so dass die hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter keine Steuer­ver­güns­tigung bedeute, sondern nur dazu diene, dass die Gesamtbelastung der Ausschüttung in etwa der tariflichen Einkommensteuer entspreche. Der nur hälftige Abzug der damit zusam­men­hän­genden Aufwendungen sei nicht folgerichtig.

Diese Durchbrechung des Nettoprinzips sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Gewinne aus dem Verkauf von Gesell­schafts­an­teilen ebenso zur Hälfte steuerfrei zu lassen wie die laufenden Gewin­n­aus­schüt­tungen. Für Veräu­ße­rungs­vorgänge sei es sachgerecht, dem nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte anzusetzenden Veräu­ße­rungspreis auch nur die Hälfte der Anschaf­fungs­kosten gegen­über­zu­stellen, weil sonst die mit dem Verkauf erzielten Wertstei­ge­rungen nicht erfasst werden könnten. Hätte der Gesetzgeber, um die Durchbrechung des Nettoprinzips für laufende Gewin­n­aus­schüt­tungen zu vermeiden, für die damit zusam­men­hän­genden Aufwendungen den vollen Abzug zugelassen, so hätte er den systematischen Gleichlauf von Gewin­n­aus­schüt­tungen und Veräu­ße­rungs­ge­winnen im Halbein­künf­te­ver­fahren auf der Ausgabenseite durchbrochen und damit insoweit gegen das verfas­sungs­rechtliche Gebot der Folge­rich­tigkeit verstoßen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/07 des BFH vom 26.09.2007

der Leitsatz

Das Halbab­zugs­verbot des § 3 c Abs. 2 EStG ist mit dem GG vereinbar.

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