22.11.2024
22.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil19.06.2007

Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapital­ein­künften ist verfas­sungsgemäßSachliche Rechtfertigung für Verstoß gegen das Nettoprinzip

Das so genannte Halbab­zugs­verbot, nach dem Aufwendungen, die mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen, nur zur Hälfte als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, ist verfas­sungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Das Urteil betrifft einen Fall, in dem der Kläger eine GmbH-Beteiligung mit Krediten finanziert hatte und die dafür angefallenen Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen wollte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen nach § 3 c Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) dagegen nur zur Hälfte. Der Kläger machte - gestützt auf gewichtige Stimmen in der Fachliteratur - geltend, das Halbab­zugs­verbot sei verfas­sungs­widrig.

Der Bundesfinanzhof ist diesen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken im Ergebnis nicht gefolgt.

Allerdings durchbreche das Halbab­zugs­verbot für laufende Gewin­n­aus­schüt­tungen das objektive Nettoprinzip, nach dem im Interesse der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Lasten­gleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit nach dem Saldo der Erwer­b­s­ein­nahmen und Erwerbsausgaben zu bemessen sei. Gewin­n­aus­schüt­tungen der GmbH (und anderer Körperschaften) seien zwar nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei (so genanntes Halbein­künf­te­ver­fahren). Damit werde aber lediglich die Vorbelastung des Gewinns mit Körper­schaft­steuer auf der Ebene der GmbH berücksichtigt, so dass die hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter keine Steuer­ver­güns­tigung bedeute, sondern nur dazu diene, dass die Gesamtbelastung der Ausschüttung in etwa der tariflichen Einkommensteuer entspreche. Der nur hälftige Abzug der damit zusam­men­hän­genden Aufwendungen sei nicht folgerichtig.

Diese Durchbrechung des Nettoprinzips sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Gewinne aus dem Verkauf von Gesell­schafts­an­teilen ebenso zur Hälfte steuerfrei zu lassen wie die laufenden Gewin­n­aus­schüt­tungen. Für Veräu­ße­rungs­vorgänge sei es sachgerecht, dem nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte anzusetzenden Veräu­ße­rungspreis auch nur die Hälfte der Anschaf­fungs­kosten gegen­über­zu­stellen, weil sonst die mit dem Verkauf erzielten Wertstei­ge­rungen nicht erfasst werden könnten. Hätte der Gesetzgeber, um die Durchbrechung des Nettoprinzips für laufende Gewin­n­aus­schüt­tungen zu vermeiden, für die damit zusam­men­hän­genden Aufwendungen den vollen Abzug zugelassen, so hätte er den systematischen Gleichlauf von Gewin­n­aus­schüt­tungen und Veräu­ße­rungs­ge­winnen im Halbein­künf­te­ver­fahren auf der Ausgabenseite durchbrochen und damit insoweit gegen das verfas­sungs­rechtliche Gebot der Folge­rich­tigkeit verstoßen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/07 des BFH vom 26.09.2007

der Leitsatz

Das Halbab­zugs­verbot des § 3 c Abs. 2 EStG ist mit dem GG vereinbar.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4905

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI