21.11.2024
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Dokument-Nr. 9957

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Finanzgericht Münster Urteil17.06.2010

Keine Berück­sich­tigung fiktiver Unter­halts­ansprüche beim KindergeldLediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind zu berücksichtigen

Fiktive Unter­halts­ansprüche sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Tochter der Klägerin während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen. Nach einer Unterbrechung wegen Mutterschutzes und Elternzeit hatte sie ihre Ausbildung fortgesetzt und im Januar 2009 erfolgreich beendet. Der Vater des Kindes, mit dem die Tochter der Klägerin weder verheiratet war noch zusammen lebte, hatte sich zwar verpflichtet, für sein Kind Unterhalt zu zahlen, nicht jedoch für die Kindesmutter. Die Familienkasse hob allerdings die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin auf, da deren Einkünfte und Bezüge um einen eigenen fiktiven Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes gem. § 1651 l BGB zu erhöhen seien. Die Einkünfte und Bezüge überstiegen damit den gesetzlichen Grenzbetrag von 7.680 Euro.

Unter­halts­pflicht währen der Ausbildung trifft Eltern der Klägerin, nicht den Vater des Kindes

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Es stellte klar, dass – entgegen der Auffassung der Familienkasse – ein fiktiver Unter­halts­an­spruch nicht zu berücksichtigen sei. Zum einen habe ein entsprechender Unter­halts­an­spruch im Streitfall gar nicht bestanden. Die Tochter der Klägerin habe ihre Ausbildung gerade nicht wegen der persönlichen Betreuung ihres Kindes aufgegeben, sondern – nach einer Unterbrechung – wieder aufgenommen. Ihre Unter­halts­be­dürf­tigkeit beruhe daher nicht auf dem Umstand, dass sie ihr Kind betreuen wollte, sondern darauf, dass sie ihre Berufs­aus­bildung habe abschließen wollen. Die Unter­halts­pflicht für die Dauer der erstmaligen Ausbildung treffe die Eltern des Auszubildenden – hier die Klägerin – und nicht den Vater des nichtehelichen Kindes.

Kein Zufluss von tatsächlichen Einkünften und Bezügen des Kindes

Zum anderen scheide die Berück­sich­tigung eines fiktiven Unter­halts­an­spruchs selbst dann aus, wenn ein entsprechender Unter­halts­an­spruch der Tochter gegenüber dem Vater ihres Kindes bestanden hätte. Gem. § 11 EStG seien lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen. An einem solchen Zufluss fehle es allerdings im Streitfall. Die Tochter der Klägerin habe weder eigene Unter­halts­zah­lungen vom Vater ihres Kindes erhalten, noch diesem gegenüber auf einen eigenen Unter­halts­an­spruch verzichtet.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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