21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss27.07.2010

Regelung des Grenzbetrages für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfas­sungs­widrigKinder mit ausreichendem eigenen Einkommen haben keinen Anspruch auf Kindergeld

Die Regelung, wonach kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das eigene Einkommen der Kinder über einem bestimmten "Grenzbetrag" liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Im hiesigen Fall bezog der Beschwer­de­führer für seinen Sohn, der sich 2002 bis 2006 in Berufs­aus­bildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahres­grenz­betrag in Höhe von 7.680,- € um 4,34 € überschritten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

BVerfG nahm Verfas­sungs­be­schwerde nicht an

Die erhobene Verfas­sungs­be­schwerde wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annah­me­vor­aus­set­zungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwer­de­führer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Existenzminimum einer Familie muss steuerfrei bleiben

Der garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Famili­en­mit­glieder steuerfrei bleiben muss. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenz­not­wendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkom­mens­be­zieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. Daher ist es verfas­sungs­rechtlich nicht beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinder­frei­be­trages beziehungsweise des Kindergeldes davon abhängig mache, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuer­pflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kindes­frei­betrags beziehungsweise des Kindesgelds und über den vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozia­l­hil­fe­leis­tungen, so dass das Kinder­exis­tenz­minimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozial­staats­prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht. Insbesondere gebietet es keine mehrfache Freistellung des Existenz­mi­nimums. Obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grund­frei­be­trages verschont bleibt, strebte der Beschwer­de­führer neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch die Gewährung vom Kinder­frei­betrag bzw. Kindergeld an.

Grenz­be­trags­re­gelung vereinfacht den Vollzug erheblich

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenz­be­trags­re­gelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geset­zes­technisch als Freigrenze und nicht als Freibe­trags­re­gelung auszugestalten, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauscha­lie­rungs­be­fugnis und ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanz­ver­waltung erheblich. Denn bei einer gleitenden Überg­angs­re­gelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwal­tungs­mehr­aufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kinder­geldan­spruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste.

Quelle: Bundesverfassungsgericht / ra-online

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