24.11.2024
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Urteil22.12.2008Finanzgericht Düsseldorf10 K 3694/06 Kg
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil22.12.2008

Finanzgericht Düsseldorf zur Überschreitung des Grenzbetrages beim Kindergeld durch Arbeit­ge­ber­zulagen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Gewährung von Kindergeld vermö­gens­wirksame Leistungen nicht die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern.

Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Die Tochter befand sich in einer dreijährigen Ausbildung zur Kranken­schwester. Ihre Ausbil­dungs­ver­gütung für das Streitjahr 2006 belief sich nach der Lohnsteu­er­be­schei­nigung auf 11.129,58 Euro. Davon einbehalten wurden Arbeit­neh­me­r­anteile zur Sozia­l­ver­si­cherung in Höhe von 2.387,28 Euro. Die Kinder­geld­stelle lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 2006 die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte der Tochter über dem Grenzbetrag gelegen hätten.

Klägerin: Vermö­gens­wirksame Leistungen dürfen nicht berücksichtigt werden

Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, der monatliche Nettobezug i.H. von 641,65 Euro mindere sich durch den Abzug vermö­gens­wirksamer Leistungen in Höhe von 39,88 Euro auf 601,77 Euro. In diesen Leistungen sei eine Zulage des Arbeitgebers in Höhe von 13,29 Euro monatlich enthalten. Der Staat werbe für den Abschluss von Verträgen über vermö­gens­wirksame Leistungen mit Vorteilen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstünden. Würden diese Leistungen bei den Einkünften und Bezügen berücksichtigt und verliere der Kinder­geld­be­rechtigte dadurch seinen Kinder­geldan­spruch für das Kind, so stehe dieses schlechter da als ohne den Bezug der vermö­gens­wirksamen Leistungen, dafür aber mit der Zuwendung des Kindergeldes.

Finanzgericht Düsseldorf verweist auf Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs

Der Senat ist dem Klagebegehren nicht gefolgt und verwies dazu auf die Rechtsprechung des BFH und anderer Finanzgerichte, wonach vermö­gens­wirksame Leistungen zu den Einkünften gehören. Es stehe dem Kind frei, Verträge über vermö­gens­wirksame Leistungen abzuschließen. Das Kind nehme durch Inanspruchnahme der Arbeitgeber-Zulagen in Kauf, dass der Grenzbetrag überschritten werde. Aus Sicht des Gesetzgebers sei ein Kind bei Einkünften und Bezügen, die de n Grenzbetrag überschreiten, selbst in der Lage, sein Existenzminimum sicherzustellen.

Der BFH hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist unter dem Az. III R 57/09 anhängig.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf

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