Finanzgericht Düsseldorf Urteil22.12.2008
Finanzgericht Düsseldorf zur Überschreitung des Grenzbetrages beim Kindergeld durch Arbeitgeberzulagen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Gewährung von Kindergeld vermögenswirksame Leistungen nicht die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern.
Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Die Tochter befand sich in einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester. Ihre Ausbildungsvergütung für das Streitjahr 2006 belief sich nach der Lohnsteuerbescheinigung auf 11.129,58 Euro. Davon einbehalten wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.387,28 Euro. Die Kindergeldstelle lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 2006 die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte der Tochter über dem Grenzbetrag gelegen hätten.
Klägerin: Vermögenswirksame Leistungen dürfen nicht berücksichtigt werden
Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, der monatliche Nettobezug i.H. von 641,65 Euro mindere sich durch den Abzug vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 39,88 Euro auf 601,77 Euro. In diesen Leistungen sei eine Zulage des Arbeitgebers in Höhe von 13,29 Euro monatlich enthalten. Der Staat werbe für den Abschluss von Verträgen über vermögenswirksame Leistungen mit Vorteilen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstünden. Würden diese Leistungen bei den Einkünften und Bezügen berücksichtigt und verliere der Kindergeldberechtigte dadurch seinen Kindergeldanspruch für das Kind, so stehe dieses schlechter da als ohne den Bezug der vermögenswirksamen Leistungen, dafür aber mit der Zuwendung des Kindergeldes.
Finanzgericht Düsseldorf verweist auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Der Senat ist dem Klagebegehren nicht gefolgt und verwies dazu auf die Rechtsprechung des BFH und anderer Finanzgerichte, wonach vermögenswirksame Leistungen zu den Einkünften gehören. Es stehe dem Kind frei, Verträge über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen. Das Kind nehme durch Inanspruchnahme der Arbeitgeber-Zulagen in Kauf, dass der Grenzbetrag überschritten werde. Aus Sicht des Gesetzgebers sei ein Kind bei Einkünften und Bezügen, die de n Grenzbetrag überschreiten, selbst in der Lage, sein Existenzminimum sicherzustellen.
Der BFH hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist unter dem Az. III R 57/09 anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf