24.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil18.08.2015

Rück­stellungs­bildung für die Entsorgung von Energie­spa­r­lampen zulässigFür ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte und gemeldete Leuchtmittel sind Rückstellungen zu bilden

Ein Elektro­nik­händler darf für die Entsorgung von Energie­spa­r­lampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsor­gungs­pflicht nach dem Gesetz über das Inver­kehr­bringen, die Rücknahme und die umwelt­ver­trägliche Entsorgung von Elektro- und Elektro­nik­geräten (ElektroG) besteht. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls - eine GmbH - betreibt einen Großhandel mit Elektro­nik­geräten. Sie ist als Herstellerin im Sinne des ElektroG bei der Stiftung "ear" registriert, die vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Form der Koordinierung der Entsorgung von Altgeräten betraut ist. Nach dem ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die ab dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Hierfür stellt die Stiftung "ear" den Herstellern abhängig von der Menge der verkauften Geräte Gebühren in Rechnung. Die Klägerin bildete ab 2005 Rückstellungen für Entsor­gungs­kosten von Energie­spa­r­lampen, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor Erlass des Gebüh­ren­be­scheids noch nicht hinreichend konkretisiert sei.

Für in Verkehr gebrachte, aber noch nicht gemeldete Leuchtmittel dürfen keine Rückstellung gebildet werden

Dies sah das Finanzgericht Münster anders und gab der von der Klägerin erhobenen Klage teilweise statt. Für die ab dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachten und der Stiftung "ear" gemeldeten Leuchtmittel seien Rückstellungen zu bilden. Insoweit liege eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht vor, die inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Die Entsor­gungs­pflicht entstehe abstrakt bereits damit, dass Leuchtmittel in den Verkehr gebracht würden. Die Meldung der verkauften Mengen an die Stiftung "ear" konkretisiere diese Verpflichtung. Die Stiftung bestimme danach nur noch den Zeitpunkt der Heranziehung. Demgegenüber dürfe für die zwar in den Verkehr gebrachten, aber (noch) nicht gemeldeten Leuchtmittel keine Rückstellung gebildet werden.

Bildung von Rückstellungen für Entsorgung von vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachter Leuchtmittel unzulässig

Das Gericht versagte der Klägerin ferner eine Rückstel­lungs­bildung für die Entsorgung vor dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachter Leuchtmittel, weil sich die Entsor­gungs­pflicht nach dem ElektroG insoweit nicht an dem Umfang der seinerzeitigen Verkäufe, sondern nach dem Anteil der derzeitigen Marktteilnahme bestimme. Aus diesem Grund fehle es an dem erforderlichen Vergan­gen­heitsbezug.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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