15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.01.2017

BFH zur Bildung von Rückstellungen für Entsorgungs­pflichten nach dem Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzBerechtigung zur Rück­stellungs­bildung bedarf vorheriger konkreter Abholungs­a­n­ordnung

Hersteller von Elektro- und Elektro­nik­geräten sind nach dem Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass Rückstellungen für diese Verpflichtungen erst gebildet werden können, wenn sie sich durch den Erlass einer sogenannten Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben.

Nach dem ElekroG müssen sich Geräte­her­steller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abhol­a­n­ord­nungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.

Unternehmen bildet Rückstellungen mit Verweis auf ElektroG

Im dem zugrunde liegenden Streitfall handelte es sich um die Herstellerin von Energie­spa­r­lampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, dass sich die Abhol- und Entsor­gungs­pflicht unmittelbar aus dem ElektroG ergebe.

Rückstel­lungs­bildung mangels Abholanordnung ausgeschlossen

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil nun klar, dass sich die Abhol- und Entsor­gungs­ver­pflichtung der Hersteller zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergibt, sich diese aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert. Eine Rückstel­lungs­bildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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