21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.06.2013

Voller Betriebs­ausgaben­abzug für Fahrten eines Steuerberaters zu seinem Haupt­auf­traggeber zulässigBegrenzung des Betriebs­ausgaben­abzugs nicht gerechtfertigt

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Haupt­auf­traggeber nicht dem beschränkten Betriebs­ausgaben­abzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unterliegen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielt mehr als 60 % seiner Einnahmen als selbstständiger Steuerberater aus Tätigkeiten für eine andere Steuer­be­ra­ter­praxis. Diese stellte ihm für die Tätigkeiten einen Arbeitsplatz in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung, die er im Streitjahr an 181 Tagen aufsuchte. Für seine übrigen Mandanten wurde der Kläger von zu Hause aus tätig.

Finanzamt sieht Steuer­be­ra­ter­praxis des Haupt­auf­trag­gebers als regelmäßige Betriebsstätte an

Der Kläger machte Betriebsausgaben für ein geleastes betriebliches Fahrzeug geltend. Das beklagte Finanzamt kürzte die Betrie­bs­ausgaben, weil es die Steuer­be­ra­ter­praxis des Haupt­auf­trag­gebers als regelmäßige Betriebsstätte des Klägers ansah. Deshalb seien diese Fahrten nur mit ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Betriebsstätte eines Selbstständigen darstelle.

Gleichartige Auslegung der Begriffe Arbeitsstätte und Betriebsstätte auch aus Gründen der Gleich­be­handlung geboten

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Klägers und gab der Klage statt. Die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs, nach der Arbeitnehmer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, selbst wenn sie dort länger eingesetzt sind, sei auf selbstständig Tätige zu übertragen. Die Begrenzung des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs sei nicht gerechtfertigt, da der Steuer­pflichtige nicht die Möglichkeit habe, sich auf die Tätig­keits­stätte einzustellen. Dies gelte für den Kläger insbesondere deshalb, weil er lediglich als freier Mitarbeiter für seinen Haupt­auf­traggeber tätig gewesen sei und jederzeit hätte gekündigt werden können. Eine gleichartige Auslegung der Begriffe der Arbeitsstätte und der Betriebsstätte sei auch aus Gründen der Gleich­be­handlung geboten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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