Finanzgericht Münster Urteil19.12.2012
FG Münster zur Gewährung der Entfernungspauschale bei so genannten DreiecksfahrtenBetriebsausgaben für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf Entfernungspauschale begrenzt
Das Finanzgericht Münster hat zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für so genannte Dreiecksfahrten (Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung) eines Steuerberaters Stellung genommen und entschieden, dass dem Steuerberater für die Einzelteilstrecken die ganze Entfernungspauschale in Höhe von ,30 Euro pro Entfernungskilometer zu gewähren ist. Gleichzeitig versagte das Gericht aber den vollen Betriebsausgabenabzug, da die Betriebsausgaben für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständiger Steuerberater. Die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen PKW ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode. Mit dem Finanzamt stritt der Steuerberater über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs für so genannte Dreiecksfahrten. Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung). Der Kläger behandelte bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (,15 Euro pro Entfernungskilometer) an.
FG gewährt vollständige Entfernungspauschale, versagte jedoch vollen Betriebsausgabenabzug
Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger die ganze Entfernungspauschale (,30 Euro pro Entfernungskilometer), versagte ihm aber den vollen Betriebsausgabenabzug. Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar sei. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sehe das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online