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Finanzgericht Münster Urteil19.12.2012

FG Münster zur Gewährung der Entfer­nungs­pau­schale bei so genannten DreiecksfahrtenBetrie­bs­ausgaben für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf Entfer­nungs­pau­schale begrenzt

Das Finanzgericht Münster hat zur Höhe des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs für so genannte Dreiecksfahrten (Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung) eines Steuerberaters Stellung genommen und entschieden, dass dem Steuerberater für die Einzel­teil­strecken die ganze Entfer­nungs­pau­schale in Höhe von ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer zu gewähren ist. Gleichzeitig versagte das Gericht aber den vollen Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug, da die Betrie­bs­ausgaben für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfer­nungs­pau­schale begrenzt sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständiger Steuerberater. Die Privat­nut­zungs­anteile für seine betrieblichen PKW ermittelte er nach der Fahrten­buch­methode. Mit dem Finanzamt stritt der Steuerberater über die Höhe des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs für so genannte Dreiecksfahrten. Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung). Der Kläger behandelte bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (,15 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer) an.

FG gewährt vollständige Entfer­nungs­pau­schale, versagte jedoch vollen Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug

Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger die ganze Entfer­nungs­pau­schale (,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer), versagte ihm aber den vollen Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug. Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfer­nungs­pau­schale begrenzt. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetz­ge­be­rische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrge­mein­schaften, im Einzelfall nicht erreichbar sei. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug gewährt wurde. Aus Verein­fa­chungs­gründen sehe das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauscha­l­re­gelung mit Abgel­tungs­wirkung vor.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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