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Finanzgericht Münster Urteil17.03.2017

Steuer­be­günstigte Abfindung auch bei einver­nehm­licher Auflösung des Arbeits­ver­trages möglichVorliegen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für ermäßigte Besteuerung einer Abfin­dungs­zahlung ausreichend

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine anlässlich der Auflösung eines Arbeits­verhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn der Zahlung ein einver­nehm­licher Auflö­sungs­vertrag zu Grunde liegt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits war als Verwal­tungs­an­ge­stellter bei einer Stadt beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis beendeten er und seine Arbeitgeberin durch einen Auflö­sungs­vertrag im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig. In diesem Vertrag war auch die Zahlung einer Abfindung an den Kläger geregelt.

Finanzgericht verneint ermäßigte Besteuerung der Abfindung

Das Finanzamt versagte die vom Kläger begehrte ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass er bei Abschluss des Abfin­dungs­ver­trages unter einem erheblichen wirtschaft­lichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe. Der Kläger gab demgegenüber an, dass eine Konfliktlage bestanden habe, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höher­grup­pierung bemüht und diesbezüglich mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushalts­si­che­rungs­konzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestand­s­antritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Abfindung erfüllt sämtliche Voraussetzungen einer steuer­be­güns­tigten Entschädigung

Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Abfindung erfülle sämtliche Voraussetzungen einer steuer­be­güns­tigten Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG. Der Kläger habe durch den Abschluss des Auflö­sungs­ver­trages einen Schaden in Form des Wegfalls seines zukünftigen Arbeitslohns erlitten. Die Abfindung sei unmittelbar zum Ausgleich dieses Schadens bestimmt gewesen. Der Steue­r­er­mä­ßigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger auf seine Arbeitgeberin zugegangen war und den Abschluss des Auflö­sungs­vertrags eingefordert hatte. Für die von der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs geforderte Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten reiche es bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. In einer solchen Lage hätten sich der Kläger und seine Arbeitgeberin aufgrund der Streitigkeiten über die Höher­grup­pierung befunden. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verur­sa­chungs­beiträge komme es dabei nicht entscheidend an, solange beide Vertrags­parteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten. Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Kläger ohne Auflage des Programms zur Perso­na­l­re­du­zierung die vorzeitige Auflösung seines Arbeits­ver­hält­nisses gegen Abfindung begehrt und vorangetrieben hätte.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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