18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.08.2009

Teilabfindung für Arbeits­zeit­re­du­zierung kann eine steuer­be­günstigte Entschädigung seinEntschädigung für Arbeits­zeit­re­du­zierung - Abfindung nicht voll zu versteuern

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Woche­n­a­r­beitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeits­ver­hält­nisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) liegen (Klarstellung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Münchener Richter entschieden in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochen­stun­denzahl ging und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuer­be­günstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeits­ver­hältnis nicht beendet worden sei.

Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeits­ver­hältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeit­be­schäf­tigung in eine Teilzeit­be­schäf­tigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaft­lichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

EStG § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Woche­n­a­r­beitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).

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