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Dokument-Nr. 27096

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Sächsisches Finanzgericht Urteil19.04.2018

Scheidung auf ärztlichen Rat: Kein Abzug von Kosten für eine medizinisch indizierte Scheidung als außer­ge­wöhnliche BelastungNur mittelbarer Verlust der Existenz­grundlage durch seelische oder körperliche Beein­träch­ti­gungen begründet keine steuerliche Absetzbarkeit

Die Kosten einer Scheidung können auch dann nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) berücksichtigt werden, wenn die Scheidung medizinisch indiziert war. Denn die Existenz­grundlage ist durch die seelischen oder körperlichen Beein­träch­ti­gungen nur mittelbar betroffen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 machte ein Steuer­pflichtiger mit seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Eheschei­dungs­ver­fahren in Höhe von 3.818 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Er begründete dies damit, dass die Scheidung nach Ansicht seiner Ärzte zur Bekämpfung seiner Depressionen erforderlich gewesen sei. Ohne die Scheidung wäre er nicht mehr in der Lage gewesen zu arbeiten. Da das Finanzamt die Scheidungskosten für nicht absetzbar hielt, erhob der Steuer­pflichtige nach erfolglosem Einspruch Klage.

Keine Absetzbarkeit der Schei­dungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung

Das Sächsische Finanzgericht entschied gegen den Kläger. Die Schei­dungs­kosten sein nicht als außer­ge­wöhnliche Aufwendungen steuerlich absetzbar. Denn nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG seien Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs erfassen die Begriffe "Rechtsstreit" und "Prozesskosten" auch ein Eheschei­dungs­ver­fahren und die dafür anfallenden Kosten (BFH, Urt. v. 18.05.2017 - VI R 9/16 -).

Medizinische Notwendigkeit der Scheidung unerheblich

Zwar können Prozesskosten steuerlich abgesetzt werden, so das Finanzgericht, wenn ohne diese Aufwendungen die Gefahr bestehe, dass der Steuer­pflichtige seine Existenz­grundlage verliere und seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne. Dies sei aber nicht schon dann der Fall, wenn die Scheidung medizinisch indiziert sei. Denn die Existenz­grundlage sei in solchen Fällen nur mittelbar betroffen. Unmittelbar Anlass für eine medizinische Indikation seien seelische oder körperliche Beein­träch­ti­gungen. Solche Beein­träch­ti­gungen können zwar schlussendlich zum Verlust der Existenz­grundlage führen. Diese bloße mittelbare Notwendigkeit genüge jedoch nicht ausnahmsweise einen Abzug zuzulassen.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht, ra-online (vt/rb)

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