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Sächsisches Finanzgericht Urteil19.04.2018
Scheidung auf ärztlichen Rat: Kein Abzug von Kosten für eine medizinisch indizierte Scheidung als außergewöhnliche BelastungNur mittelbarer Verlust der Existenzgrundlage durch seelische oder körperliche Beeinträchtigungen begründet keine steuerliche Absetzbarkeit
Die Kosten einer Scheidung können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden, wenn die Scheidung medizinisch indiziert war. Denn die Existenzgrundlage ist durch die seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen nur mittelbar betroffen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 machte ein Steuerpflichtiger mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Ehescheidungsverfahren in Höhe von 3.818 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Er begründete dies damit, dass die Scheidung nach Ansicht seiner Ärzte zur Bekämpfung seiner Depressionen erforderlich gewesen sei. Ohne die Scheidung wäre er nicht mehr in der Lage gewesen zu arbeiten. Da das Finanzamt die Scheidungskosten für nicht absetzbar hielt, erhob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruch Klage.
Keine Absetzbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
Das Sächsische Finanzgericht entschied gegen den Kläger. Die Scheidungskosten sein nicht als außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich absetzbar. Denn nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG seien Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfassen die Begriffe "Rechtsstreit" und "Prozesskosten" auch ein Ehescheidungsverfahren und die dafür anfallenden Kosten (BFH, Urt. v. 18.05.2017 - VI R 9/16 -).
Medizinische Notwendigkeit der Scheidung unerheblich
Zwar können Prozesskosten steuerlich abgesetzt werden, so das Finanzgericht, wenn ohne diese Aufwendungen die Gefahr bestehe, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliere und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne. Dies sei aber nicht schon dann der Fall, wenn die Scheidung medizinisch indiziert sei. Denn die Existenzgrundlage sei in solchen Fällen nur mittelbar betroffen. Unmittelbar Anlass für eine medizinische Indikation seien seelische oder körperliche Beeinträchtigungen. Solche Beeinträchtigungen können zwar schlussendlich zum Verlust der Existenzgrundlage führen. Diese bloße mittelbare Notwendigkeit genüge jedoch nicht ausnahmsweise einen Abzug zuzulassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2019
Quelle: Sächsisches Finanzgericht, ra-online (vt/rb)
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