03.12.2024
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Dokument-Nr. 33520

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Urteil14.12.2022Finanzgericht Köln9 K 2507/20 und 9 K 2814/20
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Finanzgericht Köln Urteil14.12.2022

Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies TrinkgeldGeldgeschenke von hohem Wert sind kein Trinkgeld im Sinne des EStG

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Freiwillige Sonderzahlungen keine steuerfreien Trinkgelder

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuer­pflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzern­ver­bundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkom­men­steu­er­ge­setzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trink­geld­begriff werde durch den Trink­gel­d­emp­fänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbst­ständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatz­leis­tungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld. Hiergegen richteten sich die von den Prokuristen erhobenen Klagen.

FG: Sehr hohe Zahlungen kein steuerfreies Trinkgeld

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das FG folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibe­trags­grenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffs­ver­ständnis als Trinkgeld verstanden werden könne. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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