18.01.2025
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Finanzgericht Köln Urteil30.08.2012

Autorenlesung unterliegt ermäßigtem SteuersatzLesung ist als eine der Theater­vor­führung vergleichbare Darbietung anzusehen

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 %, wenn die Lesung einer Theater­vor­führung vergleichbar ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Autorin und erzielte Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatz­steu­er­re­gelsatz von 19 %, da die Lesungen weder künstlerische noch kabaret­tis­tische Veranstaltungen seien.

Finanzgericht bejaht ermäßigten Steuersatz

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte die Steue­r­er­mä­ßigung. Die Klägerin lese nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theater­vor­führung vergleichbare Darbietung darstelle.

Vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 %

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Hiernach unterliegt der Umsatz aus Eintritts­be­rech­ti­gungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theater­vor­füh­rungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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