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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss24.06.2009

Erleb­niss­tadt­führer muss seine Einnahmen mit regulärem Steuersatz versteuernErmäßigter Umsatz­steu­ersatz ausschließlich bei Theater­vor­füh­rungen anwendbar

Ein Stadtführer kann seine Tätigkeit nicht mit einem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz abrechnen. Diese gilt ausschließlich für Theater­vor­füh­rungen und vergleichbare Darbietungen. Bei Stadtführungen - auch wenn diese künstlerische Elemente aufweisen - steht die Stadtgeschichte und nicht die Kunst im Vordergrund. Dies entschied das Nieder­säch­sische Finanzgericht.

Zu der Verhandlung erschien der Braunschweiger Erlebnisführer ("Nachtwächter Hugo") in "Arbeitskleidung" (mit Horn und Hellebarde) als Nachtwächter im Gericht und gab eine Kostprobe seines Schaffens. Er begehrte für seine Tätigkeit als Erlebnisführer der Stadt Braunschweig den ermäßigten Umsatz­steu­ersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG von 7 %. Die Vorschrift begünstigt mit Theater­vor­füh­rungen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler.

Ähnlichkeit der Stadtführung mit einer Theater­auf­führung für Steuersatz nicht entscheidend

Die Tätigkeit von "Nachtwächter Hugo" unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz, sondern dem Normal­steu­ersatz von derzeit 19 %. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Tätigkeit des Klägers zwar durchaus künstlerische Elemente aufweise; gleichwohl komme eine nach dem Umsatz­steu­er­gesetz begünstigte Leistung nur dann in Betracht, wenn die Theater­vor­führung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Dies sei hier nicht der Fall, denn letztlich beinhalte die Tätigkeit des Klägers bei einer Gesamt­be­trachtung auch die Merkmale eines Stadtführers. Dass seine Führungen durchaus auch Theater­auf­füh­rungen ähnelten, sei nicht entscheidend, weil letztlich auf diese - sehr unterhaltsame - Weise den Gästen der Stadt Braunschweig Wissen über die Stadtgeschichte und das Leben der Menschen im Mittelalter vermittelt werden solle. In derartigen Fällen komme die Anwendung des ermäßigten Umsatz­steu­er­satzes nur dann in Betracht, wenn die Theater­vor­führung im Vordergrund stehe und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall stünden jedoch Theater­vor­führung und Stadtführung gleichbedeutend nebeneinander.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 24.06.2009

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