Dokument-Nr. 8047
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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss24.06.2009
Erlebnisstadtführer muss seine Einnahmen mit regulärem Steuersatz versteuernErmäßigter Umsatzsteuersatz ausschließlich bei Theatervorführungen anwendbar
Ein Stadtführer kann seine Tätigkeit nicht mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnen. Diese gilt ausschließlich für Theatervorführungen und vergleichbare Darbietungen. Bei Stadtführungen - auch wenn diese künstlerische Elemente aufweisen - steht die Stadtgeschichte und nicht die Kunst im Vordergrund. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Zu der Verhandlung erschien der Braunschweiger Erlebnisführer ("Nachtwächter Hugo") in "Arbeitskleidung" (mit Horn und Hellebarde) als Nachtwächter im Gericht und gab eine Kostprobe seines Schaffens. Er begehrte für seine Tätigkeit als Erlebnisführer der Stadt Braunschweig den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG von 7 %. Die Vorschrift begünstigt mit Theatervorführungen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler.
Ähnlichkeit der Stadtführung mit einer Theateraufführung für Steuersatz nicht entscheidend
Die Tätigkeit von "Nachtwächter Hugo" unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Normalsteuersatz von derzeit 19 %. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Tätigkeit des Klägers zwar durchaus künstlerische Elemente aufweise; gleichwohl komme eine nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigte Leistung nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Dies sei hier nicht der Fall, denn letztlich beinhalte die Tätigkeit des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung auch die Merkmale eines Stadtführers. Dass seine Führungen durchaus auch Theateraufführungen ähnelten, sei nicht entscheidend, weil letztlich auf diese - sehr unterhaltsame - Weise den Gästen der Stadt Braunschweig Wissen über die Stadtgeschichte und das Leben der Menschen im Mittelalter vermittelt werden solle. In derartigen Fällen komme die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nur dann in Betracht, wenn die Theatervorführung im Vordergrund stehe und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall stünden jedoch Theatervorführung und Stadtführung gleichbedeutend nebeneinander.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 24.06.2009
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