18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 8047

Drucken
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss24.06.2009

Erleb­niss­tadt­führer muss seine Einnahmen mit regulärem Steuersatz versteuernErmäßigter Umsatz­steu­ersatz ausschließlich bei Theater­vor­füh­rungen anwendbar

Ein Stadtführer kann seine Tätigkeit nicht mit einem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz abrechnen. Diese gilt ausschließlich für Theater­vor­füh­rungen und vergleichbare Darbietungen. Bei Stadtführungen - auch wenn diese künstlerische Elemente aufweisen - steht die Stadtgeschichte und nicht die Kunst im Vordergrund. Dies entschied das Nieder­säch­sische Finanzgericht.

Zu der Verhandlung erschien der Braunschweiger Erlebnisführer ("Nachtwächter Hugo") in "Arbeitskleidung" (mit Horn und Hellebarde) als Nachtwächter im Gericht und gab eine Kostprobe seines Schaffens. Er begehrte für seine Tätigkeit als Erlebnisführer der Stadt Braunschweig den ermäßigten Umsatz­steu­ersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG von 7 %. Die Vorschrift begünstigt mit Theater­vor­füh­rungen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler.

Ähnlichkeit der Stadtführung mit einer Theater­auf­führung für Steuersatz nicht entscheidend

Die Tätigkeit von "Nachtwächter Hugo" unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz, sondern dem Normal­steu­ersatz von derzeit 19 %. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Tätigkeit des Klägers zwar durchaus künstlerische Elemente aufweise; gleichwohl komme eine nach dem Umsatz­steu­er­gesetz begünstigte Leistung nur dann in Betracht, wenn die Theater­vor­führung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Dies sei hier nicht der Fall, denn letztlich beinhalte die Tätigkeit des Klägers bei einer Gesamt­be­trachtung auch die Merkmale eines Stadtführers. Dass seine Führungen durchaus auch Theater­auf­füh­rungen ähnelten, sei nicht entscheidend, weil letztlich auf diese - sehr unterhaltsame - Weise den Gästen der Stadt Braunschweig Wissen über die Stadtgeschichte und das Leben der Menschen im Mittelalter vermittelt werden solle. In derartigen Fällen komme die Anwendung des ermäßigten Umsatz­steu­er­satzes nur dann in Betracht, wenn die Theater­vor­führung im Vordergrund stehe und jede andere Leistung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall stünden jedoch Theater­vor­führung und Stadtführung gleichbedeutend nebeneinander.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 24.06.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8047

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI