21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24069

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Urteil09.04.2015Bundesgerichtshof4 StR 401/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1834Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1834
  • NStZ 2015, 464Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2015, Seite: 464
  • NStZ-RR 2015, 244Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 244
  • NZV 2015, 400Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 400
  • StV 2016, 289Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2016, Seite: 289
  • zfs 2015, 351Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 351
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil13.05.2014
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.04.2015

BGH: Blut­alkohol­konzentration von über 1,1 Promille spricht allein nicht für vorsätzliche Trunken­heitsfahrtBlut­alkohol­konzentration stellt gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar

Allein eine die Grenze der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit übersteigende Blut­alkohol­konzentration von 1,1 Promille lässt nicht den Schluss einer vorsätzlichen Trunken­heitsfahrt zu. Eine solche Blut­alkohol­konzentration stellt aber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Berlin im Mai 2014 unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im April 2013 mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter erheblichen Alkoholeinfluss auf ein Hofgelände fuhr und dabei das Fahrzeug widerholt mit Handbrem­sen­kehren und quietschenden Reifen wendete sowie öffentliche Straßen befuhr. Eine später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille sowie den Nachweis von Cannabinoiden. Das Landgericht stützte seine Verurteilung maßgeblich auf den gemessenen Blutalkoholwert und ging von einem bedingten Vorsatz aus. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Unzureichende Feststellungen zum bedingten Vorsatz

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Feststellungen des Landgerichts zum bedingten Vorsatz seien unzureichend gewesen. Es habe nicht genügt allein auf die Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration abzustellen.

Vorsätzliche Trunken­heitsfahrt bei Kenntnis von Fahrun­tüch­tigkeit

Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunken­heitsfahrt setze voraus, so der Bundes­ge­richtshof, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich sei, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beein­träch­tigung seiner Leistungs­fä­higkeit zumindest für möglich hält und sich damit abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genüge.

Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration stellt gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar

Obwohl es keine natur­wis­sen­schaft­lichen oder medizinischen Erkenntnisse dazu gebe, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit übersteigende Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration führt, seine Fahrun­tüch­tigkeit auch erkennt, hält der Bundes­ge­richtshof eine solche Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration bei der Frage der bedingt vorsätzlichen Trunken­heitsfahrt für ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Dieses Indiz sei widerlegbar und bedürfe daher im Einzelfall der ergänzenden Berück­sich­tigung weiterer Beweisumstände.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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