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- NJW 2015, 1834Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1834
- NStZ 2015, 464Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2015, Seite: 464
- NStZ-RR 2015, 244Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 244
- NZV 2015, 400Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 400
- StV 2016, 289Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2016, Seite: 289
- zfs 2015, 351Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 351
- Landgericht Berlin, Urteil13.05.2014
Bundesgerichtshof Urteil09.04.2015
BGH: Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille spricht allein nicht für vorsätzliche TrunkenheitsfahrtBlutalkoholkonzentration stellt gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar
Allein eine die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigende Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille lässt nicht den Schluss einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt zu. Eine solche Blutalkoholkonzentration stellt aber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Berlin im Mai 2014 unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im April 2013 mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter erheblichen Alkoholeinfluss auf ein Hofgelände fuhr und dabei das Fahrzeug widerholt mit Handbremsenkehren und quietschenden Reifen wendete sowie öffentliche Straßen befuhr. Eine später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille sowie den Nachweis von Cannabinoiden. Das Landgericht stützte seine Verurteilung maßgeblich auf den gemessenen Blutalkoholwert und ging von einem bedingten Vorsatz aus. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Unzureichende Feststellungen zum bedingten Vorsatz
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Feststellungen des Landgerichts zum bedingten Vorsatz seien unzureichend gewesen. Es habe nicht genügt allein auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen.
Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt bei Kenntnis von Fahruntüchtigkeit
Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt setze voraus, so der Bundesgerichtshof, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich sei, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich damit abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genüge.
Blutalkoholkonzentration stellt gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns dar
Obwohl es keine naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erkenntnisse dazu gebe, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigende Blutalkoholkonzentration führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt, hält der Bundesgerichtshof eine solche Blutalkoholkonzentration bei der Frage der bedingt vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt für ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Dieses Indiz sei widerlegbar und bedürfe daher im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung weiterer Beweisumstände.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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