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Finanzgericht Düsseldorf Urteil01.06.2012
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zimmervermietung an ProstituierteEntgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte stellt keine Beherbergungsleistung dar
Der seit 2010 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % für Beherbergungsleistungen kann nicht von Bordellbetreibern angewandt werden. Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte stellt keine Beherbergungsleistung dar, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfasst ist. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betrieb ein Bordell. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Die Klägerin vermietete die Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Entgelt von 110 bis 170 Euro pro Tag. Die Klägerin nahm am bundesweit praktizierten "Düsseldorfer Verfahren" teil. Sie behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab.
Bordellbetreiberin setzt ermäßigten Steuersatzes von 7 % für Beherbergungsleistungen an
Bis Ende 2009 unterwarf die Klägerin die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Ab Januar 2010 setzte die Klägerin infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von 7 % an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.
FG verneint Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %
Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte keine Beherbergungsleistung sei, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfasst sei. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfalle die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung bereithalte.
An Prostituierte überlassene Zimmern sind keine Wohn- oder Schlafräume, sondern Gewerberäume
Bei den an die Prostituierten überlassenen Zimmern handele es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume. Bei der Überlassung der Räume stehe im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dies gelte auch dann, wenn einige der Prostituierten in dem Gebäude übernachteten.
Zimmermiete bezieht sich nicht nur auf Empfang einer Beherbergungsleistung
Die Klägerin überlasse auch nicht lediglich die Zimmer, sondern stelle die zur Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Prostituierten zahlten die Zimmermiete auch nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Berufs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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