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Dokument-Nr. 17053

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Bundesfinanzhof Urteil22.08.2013

Umsätze aus Zimmer­ver­mietung an Prostituierte unterliegen dem RegelsteuersatzÜberlassung von Erotikzimmern ist nicht als Vermietung von "Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung" anzusehen

Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine "Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung" (so genannte Hotelsteuer). Die Leistungen unterliegen somit dem Regelsteuersatz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall vermietete ein Bordell­be­treiber Zimmer an Prostituierte. Diese so genannten Erotikzimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis (je nach Ausstattung 110 bis 170 Euro) umfasste volle Verpflegung; Bettwäsche und Handtücher wurden gestellt. Die Flure zu den Zimmern waren videoüberwacht. Der Bordell­be­treiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatz­steu­er­vor­an­meldung dem ermäßigten Steuersatz. Finanzamt und Finanzgericht versteuerten die Umsätze nach dem Regelsteuersatz.

Bordell fehlt es am Tatbe­stands­merkmal der "Beherbergung"

Das sah der Bundesfinanzhof genauso. Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatz­steu­er­ge­setzes - UStG -), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Bei einem Bordell fehlt es am Tatbe­stands­merkmal der "Beherbergung". Die Zimmer werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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