18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2011

Im Stehen essen wird billiger: Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an ImbissständenFür ermäßigten Steuersatz ist entscheidend, ob einfach zubereitete Speisen im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden

Der Bundesfinanzhof musste zu der bisher häufig streitigen umsatz­steu­er­lichen Abgrenzung von Essen­lie­fe­rungen (Steuersatz 7 %) und Restau­ra­ti­o­ns­leis­tungen (Steuersatz 19 %) Stellung nehmen. Künftig ist dabei hinsichtlich der Frage, ob ein ermäßigter Steuersatz oder ein Regelsteuersatz vorliegt, ob so genannte "einfach zubereitete Speisen" im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden.

Die Entscheidungen des Bundes­fi­nanzhofs beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, das aufgrund von Vorlagen des Bundes­fi­nanzhofs ergangen ist.

Essenslieferung: Im Stehen essen

Nach dem Urteil liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen ( wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehr­vor­rich­tungen ( wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

Restau­ra­ti­o­ns­umsatz: Kunden haben Tische mit Sitzgelegenheit

Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzge­le­gen­heiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtssprechung sind dabei jedoch Verzehr­vor­rich­tungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden

Abgren­zungs­kri­terien sollen zur Vereinfachung der steuer­recht­lichen Beurteilung beitragen

Diese neuen Abgren­zungs­kri­terien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuer­recht­lichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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