Bundesfinanzhof Urteil30.06.2011
Im Stehen essen wird billiger: Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an ImbissständenFür ermäßigten Steuersatz ist entscheidend, ob einfach zubereitete Speisen im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden
Der Bundesfinanzhof musste zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenlieferungen (Steuersatz 7 %) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) Stellung nehmen. Künftig ist dabei hinsichtlich der Frage, ob ein ermäßigter Steuersatz oder ein Regelsteuersatz vorliegt, ob so genannte "einfach zubereitete Speisen" im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden.
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, das aufgrund von Vorlagen des Bundesfinanzhofs ergangen ist.
Essenslieferung: Im Stehen essen
Nach dem Urteil liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen ( wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen ( wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
Restaurationsumsatz: Kunden haben Tische mit Sitzgelegenheit
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtssprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden
Abgrenzungskriterien sollen zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung beitragen
Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online