21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil15.06.2005

Beim Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort und zur Lieferung außer Haus gelten unter­schiedliche Umsatz­steu­ersätzeAußer Haus gelieferte Speisen unterliegen ermäßigtem Umsatz­steu­ersatz

Speisen die sowohl zum Verzehr vor Ort als auch zur Lieferung außer Haus angeboten werden, haben unter­schiedliche Umsatz­steu­ersätze. Dabei gilt, dass für Speisen, die außer Haus geliefert werden, nur der ermäßigte Steuersatz angesetzt werden kann. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Klägerin betreibt in einem Einkaufszentrum einen Imbiss. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Abgabe von Speisen mit einem Umsatzanteil von 90 % dem Regelsteuersatz (Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle) und nur mit 10 % dem ermäßigte Steuersatz (Lieferung außer Haus) zu unterwerfen sei.

Das Gericht hat dies bestätigt. Der Verzehr der Speisen habe in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Abgabeort stattgefunden. Hiervon sei schon im Hinblick auf die fehlende wärme­i­so­lierende Verpackung auszugehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 19.08.2009

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